D.I |
Grundsätze |
D.II |
Wert des mit Wohnungsrecht bzw. Nießbrauch belasteten Grundstücks |
D.II.1 |
Die Wertermittlung des mit einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch belasteten Grundstücks erfolgt insbesondere ausgehend vom Wert eines fiktiv unbelasteten Grundstücks durch Berücksichtigung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile. Die wirtschaftliche Wertminderung durch das Recht ergibt sich insbesondere aus
Die Wertminderung durch das Recht ergibt sich aus den kapitalisierten Vor- und Nachteilen für den Grundstückseigentümer über die Dauer der Inanspruchnahme des Rechts. |
D.II.2 |
Vor allem bei selbst genutzten Objekten, wie Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, insbesondere verbunden mit einer kurzen verbleibenden Dauer der Belastung durch das Recht kann der Wert des belasteten Objektes durch Abzinsung des sich nach Ablauf der Belastung ergebenden Wertes über die verbleibende Dauer der Belastung ermittelt werden. Dabei wird der an das Leben gebundene Abzinsungsfaktor zu Grunde gelegt. |
D.II.3 |
Die Übernahme der üblicherweise vom Grundstückseigentümer zu tragenden Kosten und Lasten ist werterhöhend beim belasteten Grundstück zu berücksichtigen, soweit sie nicht anderweitig berücksichtigt wurden. Weitere wirtschaftliche Vor- und Nachteile sind zu berücksichtigen, sofern sie zuvor noch nicht erfasst wurden und dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. |
D.III |
Wert des Wohnungsrechts bzw. des Nießbrauchs |
D.III.1 |
Die Wertermittlung eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs erfolgt insbe... |
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