Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. In einem in der Teilungserklärung als Sauna bezeichneten Teileigentum ist der Betrieb eines "Pärchentreffs" oder "Swinger-Clubs" grundsätzlich nicht zulässig. Auch wenn es sich hier nicht um Prostitution handelt und i.Ü. eine gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz betriebene Kuppelei nicht mehr unter Strafe steht, ist eine solche Nutzung nach wie vor mit einem sozialen Unwerturteil behaftet und wird auch von breiten Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden (vgl. auch KG Berlin, NZM 2000, 264/265). Auch der Betrieb eines solchen Pärchentreffs oder Swinger-Clubs verstößt gegen die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannten sozial-ethischen Wertvorstellungen (vgl. auch Kommentierungen zum Gaststättengesetz).

Auch wenn in einer Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, dass die in der Anlage errichteten Läden und Lagerräume ohne jede Genehmigung und ohne Einschränkung irgendwelcher Branchen gewerblich genutzt werden dürfen, ist die nächstliegende Bedeutung einer solchen Regelung, dass jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden darf; eine gewerbliche Nutzung, die allerdings mit dem vorerwähnten sozialen Unwerturteil behaftet ist, ist damit nicht ohne weiteres zulässig.

2. Der Anspruch auf Unterlassung eines der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprechenden Gewerbebetriebes umfasst auch die Unterlassung der Werbung für diesen Betrieb, da sich diese in gleicher Weise nachteilig auf das Ansehen und den Wert der Wohnanlage, wie der Betrieb selbst auswirkt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 1036/1037).

3. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist oder als anstößig empfunden wird, nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert und Mietwert der übrigen Einheiten hat (h.M.; a.A. zu einem Sonderfall - Großstadt ohne Sperrbezirk - LG Berlin, NJW-RR 2000, 601/602). Solche Nachteile müssen im Regelfall von den übrigen Eigentümern nicht hingenommen werden.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 48.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.06.2000, 2Z BR 178/99)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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