Leitsatz
Zwei minderjährige Kinder nahmen nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern ihre Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2003 in Anspruch. Sie wurden von ihrem Vater, in dessen Haushalt sie lebten, gesetzlich vertreten.
Die in Anspruch genommene Mutter (Beklagte) berief sich auf Leistungsunfähigkeit. Die minderjährigen Kinder als Kläger vertraten die Auffassung, sie sei bei gehöriger Anstrengung in der Lage, zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen. Das FamG erließ ein Teilurteil für die Zeit ab Mai 2005 und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 80,00 EUR an den Kläger zu 1) und in Höhe von 68,00 EUR an den Kläger zu 2). Im Übrigen hat es die Klage für die Zeit ab Mai 2005 abgewiesen.
Sachverhalt
Die minderjährigen Kläger, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, in dessen Haushalt sie lebten, nahmen ihre Mutter nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die im August 1964 geborene Beklagte ist ausgebildete Einzelhandelskauffrau und Altenpflegerin. Während der Ehe war sie in einem Fitness-Studio als Aushilfskraft tätig. Im Februar 2003 erlitt sie bei einem Unfall den Bruch eines Brustwirbel und musste stationär behandelt werden. Ab dem 1.8.2003 war sie aufgrund eines befristeten Vertrages bis zum 31.7.2004 als Altenpflegerin in einem Kinderdorf vollschichtig tätig, ab dem 16.10.2003 war sie arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 27.11.2003 bezog sie Krankengeld. Vom 4.3.2004 bis zum 8.4.2004 nahm sie an einer teilstationären Reha-Maßnahme und vom 11. bis zum 19.10.2004 an einer Berufsförderungsmaßnahme teil. Ab Februar 2005 absolvierte die Beklagte, die seit dem 13.8.2004 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II bezog, eine 6-wöchige Berufsfindungsmaßnahme. Außerdem hat sie Zahlungen auf ein Darlehen zu leisten.
Die Kläger verlangten mit ihrer am 23.9.2003 eingereichten Klage Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2003 i.H.v. monatlich 284,00 EUR und 241,00 EUR. Sie vertraten die Ansicht, bei gehöriger Anstrengung sei die Beklagte in der Lage, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen.
Die Beklagte berief sich auf Leistungsunfähigkeit und trug vor, sie wolle ab September 2005 eine Umschulung zur Kauffrau in der Bürokommunikation beginnen. Ihr geschiedener Ehemann als gesetzlicher Vertreter der Kläger habe ihr im Übrigen zugesagt, im Hinblick auf ihre beabsichtigte Berufsausbildung vorerst keine Unterhaltsansprüche geltend machen zu wollen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass jedenfalls der Kläger zu 2) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehe.
Das FamG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, ab Mai 2005 monatlich 80,00 EUR an den Kläger zu 1) und 68,00 EUR an den Kläger zu 2) zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage für die Zeit ab Mai 2005 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FamG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führte.
Entscheidung
Das erstinstanzliche Gericht hat nach Auffassung des OLG durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden. Eine Entscheidung durch Teilurteil ist nach § 301 ZPO u.a. dann vorgesehen, wenn nur ein Anspruch von mehreren oder ein Teil eines Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Dies erfordert neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes, dass durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht schon dann, wenn bestimmte Tatsachen - oder Rechtsfragen - sowohl für den vom Teilurteil erfassten Zeitabschnitt als auch für den noch zu behandelnden Zeitraum erheblich sind, da im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO eine unterschiedliche Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen innerhalb eines Verfahrens gerade vermieden werden soll (BGH v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, MDR 1997, 593= NJW 1997, 453 [455], m.w.N.; OLG Nürnberg v. 25.11.2002 - 10 UF 2470/02, MDR 2003, 219 = OLGReport Nürnberg 2003, 145; Götsche, MDR 2005, 1086).
Eben diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hängt wesentlich von der Leistungsfähigkeit der Beklagten ab, die sich wiederum danach beurteilt, welches Einkommen bei ihr in Ansatz zu bringen ist. Da die Beklagte im gesamten Klagezeitraum tatsächlich keine ausreichenden Einkünfte erzielt hat und insbesondere ab Januar 2005 nur noch Arbeitslosengeld II bezog, kommt es darauf an, ob ihr wegen der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann oder ob es als unterhaltsrechtlich unbedenklich anzusehen ist, dass sie berufliche Rehabilitationsmaßnahmen absolviert hat und eine Umschulung anstrebt, statt sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Außerdem sind die Unterhaltsansprüche der Kläger u.a. auch von der Frage abhängig, ob und gegebenenfalls welche der finanziellen Belastungen der Beklagten einkommensminder...