Leitsatz

In wesentlichen Punkten unrichtige Protokollerstellung als wichtiger Grund gegen die erneute Bestellung dieses Verwalters

 

Normenkette

§§ 24 Abs. 6, 26 Abs. 1 Satz 1 und 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den bestellten Verwalter als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Hiervon war im vorliegenden Fall auszugehen, da dieser Verwalter ein Versammlungsprotokoll gefertigt hatte, welches in wesentlichen Punkten nicht dem tatsächlichen Verlauf entsprach. Die Niederschrift über eine Eigentümerversammlung ist ein wichtiges Dokument. Es dient einerseits der Unterrichtung der Eigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben; andererseits wird das Protokoll zu Beweiszwecken über die gefassten Beschlüsse verwendet, wobei der Niederschrift eine umso stärkere Bedeutung zukommt, je weniger sich die teilnehmenden Eigentümer nach Ablauf einer oft langen Zeit an die tatsächlichen Vorgänge erinnern können.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, 2Z BR 135/03

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