Die Indexmiete nach § 557b BGB kann nur in Form einer echten Gleitklausel vereinbart werden. Man versteht hierunter eine Vereinbarung, wonach sich die Höhe der Miete mit der Änderung einer bestimmten, von den Parteien gewählten Bezugsgröße verändern soll. Die Veränderung muss dergestalt erfolgen, dass den Parteien kein Verhandlungsspielraum für die Festsetzung der Miethöhe verbleibt.
Haben die Parteien dagegen einen Verhandlungsspielraum, so spricht man von einem Leistungsvorbehalt; eine so formulierte Klausel ist unwirksam.
Gleiches gilt für eine Spannungsklausel; eine solche Klausel liegt vor, wenn die Bezugsgröße mit der Miete gleichartig, zumindest aber vergleichbar ist.
Spannungsklausel
Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn vereinbart ist, dass jeweils diejenige Miete geschuldet wird, die sich aus einer bestimmten Rubrik eines Mietspiegels ergibt. Im Wohnraummietrecht sind Spannungsklauseln gemäß § 557b Abs. 4 BGB verboten.
Schriftformerfordernis: Die Mietanpassungsvereinbarung muss gemäß § 557b Abs. 1 BGB schriftlich getroffen werden.
Zulässiger Veränderungsmaßstab: Das Ausmaß der Mietanpassung muss in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Punktzahl des VPI darf nicht dem Erhöhungsprozentsatz gleichgesetzt werden. Es gibt aber keine Kappungsgrenze.
Unwirksame Klausel
Unwirksam ist eine Klausel, wonach die Veränderung des Preisindexes um 10 Punkte zur Folge haben soll, dass sich die Miete um 10 % erhöht oder ermäßigt. In diesem Fall hätte eine Erhöhung des Indexes von 120 auf 130 Punkte (= 8,33 %) eine Mieterhöhung von 10 % zur Folge; die Proportionalität zwischen Indexänderung und Mieterhöhung wäre in diesem Fall nicht gewahrt.
Keine Bevorzugung
Die Klausel muss so gestaltet sein, dass die Anpassungsklausel zugunsten beider Vertragspartner wirken kann.
Die Klausel muss also so gefasst werden, dass sich die Miete bei einem Anstieg der Bezugsgröße erhöht und bei einem Abstieg der Bezugsgröße vermindert. Außerdem muss sichergestellt sein, dass sich beide Vertragspartner auf die Veränderung berufen können. Durch die Vereinbarung mehrerer Anpassungsklauseln mit unterschiedlicher Bezugsgröße oder einer Staffelmiete und einer Mietanpassungsvereinbarung mit der Absprache, dass der Vermieter nach seiner Wahl von dem einen oder dem anderen Erhöhungsrecht Gebrauch machen kann, wird die Wechselwirkung ausgehebelt; eine solche Klausel ist unwirksam.
Als zulässige Bezugsgröße kann nur der Verbraucherpreisindex für Deutschland gewählt werden.
Empfohlene Klausel
"Die Parteien vereinbaren, dass die Entwicklung der Miethöhe durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) bestimmt wird. Steigt oder fällt dieser ab Beginn des Mietverhältnisses, kann jede Vertragspartei eine der prozentualen Indexänderung entsprechende Änderung der Miete verlangen. Die Miete muss jedoch, von Erhöhungen wegen baulicher Maßnahmen oder gestiegener Betriebskosten abgesehen, mindestens 1 Jahr unverändert bleiben. Das Gleiche gilt bei jeder erneuten Indexänderung nach einer Erhöhung oder Ermäßigung der Miete. Während der Geltung dieser Vereinbarung ist eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ausgeschlossen. Eine Erhöhung wegen baulicher Maßnahmen (§ 559 BGB) kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter diese aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat."
Übergangsregelung
Die vor dem 1.9.2001 vereinbarten Klauseln bleiben wirksam, soweit sie nach damaligem Recht wirksam waren. Für diese gilt § 10a MHG weiter.
1.1 Inhalt der Vereinbarung
Das Statistische Bundesamt hat seit Januar 2003 die Veröffentlichung der verschiedenen Verbraucherindizes eingestellt, da sie sich nur geringfügig unterschieden. Seither kann nur noch der Verbraucherpreisindex (VPI) vereinbart werden. Die Veränderung der Indexpunktzahl muss in eine prozentuale Veränderung umgerechnet werden. Für die Umrechnung der Indexpunktzahl in den Prozentsatz der Änderung gilt folgende Formel:
((neuer Indexstand : alter Indexstand) x 100) – 100 = prozentuale Veränderung
Es ist zulässig, in der Klausel bestimmte Untergrenzen für die Veränderung zu vereinbaren, die erst überschritten werden müssen, bis eine Anpassung verlangt werden kann.
Basisjahr: Ob bei einer Indexklausel neben dem maßgeblichen Index noch angegeben werden muss, auf welches Basisjahr der Index berechnet wurde, hängt davon ab, ob die Mietanpassung nach einer prozentualen oder punktemäßigen Änderung des Indexes erfolgen soll.
Die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes ermittelt das Statistische Bundesamt in einem Punktewert bezogen auf ein bestimmtes Basisjahr. Die Indexzahlen werden monatlich amtlich veröffentlicht (www.destatis.de). Das Wägungsschema für den VPI wird alle 5 Jahre aktualisiert. Bereits publizierte Indexwerte früherer Basisjahre werden ab Januar des neuen Bas...