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Im Gegensatz zu der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, Section 62 (1) (c) CA, ist die Sachgründung nicht gesetzlich geregelt. Aufgrund des Fehlens eines Mindestkapitals hat die Sachgründung in der Praxis keine große Bedeutung. Regelungen im Devisenrecht für die Einzahlung von Gründungskapital gehen zudem für die Praxis davon aus, dass im Ausland ansässige Gründungsgesellschafter Anteile bei der Gründung nur zum Nennwert zeichnen können und in bar einzahlen müssen.

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