Rz. 119
Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft ist vorgesehen, dass die ersten Mitglieder des Board of Directors im Rahmen des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft benannt werden.
Rz. 120
Die Directors werden ansonsten durch die Gesellschafterversammlung bestellt, Section 152 (2) CA. Die Satzung sieht in der Regel vor, dass auch unterjährig außerhalb der Gesellschafterversammlung durch Beschluss der bestehenden Directors zusätzliche Mitglieder in das Board berufen werden können, Section 161 CA. Dies ermöglicht sowohl die Vergrößerung des Board als auch den Ersatz für ausscheidende Mitglieder des Board. Die unterjährige Bestellung ist in der jeweils nächsten folgenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen, Section 161 (1) CA.
Rz. 121
Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die betreffende Person über eine offiziell zugeteilte Registrierungsnummer (Director Identification Number – DIN) verfügt, Section 152 (2) CA, Section 154 CA. Diese Kennung wird pro Person nur einmal vergeben und dient unter anderem dazu, die Bestellung in das Board mehrerer Gesellschaften nachverfolgbar zu machen. Die DIN ist in einem formalen Verfahren unter Beibringung von Identitätsnachweis und Wohnsitznachweis bei der zuständigen Abteilung des Handelsregisters zu beantragen.
Rz. 122
Für die Abgabe für die Bestellung erforderlicher Erklärungen muss die betreffende Person des Weiteren über eine digitale Signatur (Digital Signature Certificate) verfügen. Diese ist bei einer zugelassenen Zertifizierungsstelle zu beantragen.
Rz. 123
Ein Geschäftsführer muss keine Anteile an der Gesellschaft halten.
Rz. 124
Ausschlussgründe für die Bestellung zum Director sind insbesondere (Section 164 CA):
▪ |
mangelnde Geschäftsfähigkeit; |
▪ |
bestehende oder beantragte Privatinsolvenz; |
▪ |
in den fünf Jahren vor der beabsichtigten Bestellung erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder höher; |
▪ |
in jedweder Zeit vor der beabsichtigten Bestellung erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren oder höher; |
▪ |
aktuell gültige gerichtliche oder behördliche Untersagung der Bestellung zum Geschäftsführer; |
▪ |
in den fünf Jahren vor der beabsichtigten Bestellung erfolgte Verurteilung wegen fehlender Offenlegung einer Interessenkollision; |
▪ |
Sperre bei Non-Compliance: Mitgliedschaft im Board einer Gesellschaft, welche für drei Jahre oder länger im Verzug ist mit der Einreichung der gesellschaftsrechtlichen Jahresmeldungen oder der Einreichung der Jahresabschlüsse; |
▪ |
Mitgliedschaft im Board einer Gesellschaft, welche für mindestens ein Jahr damit im Verzug war, fällige Dividenden oder andere definierte Zahlungen an Gläubiger zu leisten. |
Rz. 125
Etwaige angeordnete Sperren für die Annahme einer Bestellung in das Board werden im Register verzeichnet. Eine solche Sperre ist der DIN der Person zugeordnet und ist dadurch öffentlich online einsehbar.