Rz. 22

Für die Gründung einer Private Limited sind stets zwei Gesellschafter erforderlich, Section 3 (1) (b) CA. Gesellschafter können inländische oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Aufgrund der Anforderungen der Dokumentation der Gesellschafterversammlung (siehe Rdn 80) wird ausländischen Investoren in der Praxis empfohlen, juristische Personen als Gesellschafter zu wählen. Bei verheirateten indischen natürlichen Personen bleibt es bei deren jeweiliger alleiniger Gesellschafterstellung. Eine Zustimmung des Ehegatten zu Erwerb oder Veräußerung von Anteilen oder der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur der jeweilige Anteilsinhaber wird in die Gesellschafterliste aufgenommen. Zwei Ehegatten können eine Gesellschaft gründen und jeweils einzeln Anteile übernehmen.

 

Rz. 23

Die Gesellschafterzahl darf auch während des gesamten Bestehens der Gesellschaft nicht unter die Zahl von zwei Gesellschaftern sinken. Ist das Ziel eine 100 %ige Beteiligung an der indischen Gesellschaft, so kann neben dem Hauptgesellschafter der zweite Gesellschafter einen symbolisch geringen Anteil halten, um das Erfordernis der Struktur von zwei Gesellschaftern zu erfüllen.

 

Rz. 24

Im Ergebnis nur für indische Kleinunternehmer steht die Sonderform der Einpersonengesellschaft (One Person Company – OPC) zur Verfügung, Section 3 (1) (c) CA. Sie bringt neben der Anforderung nur eines Gesellschafters auch Erleichterungen in den laufenden Formalien. Die One Person Company ist jedoch nur vorgesehen für die Gründung durch natürliche Personen. In Zusammenschau mit den Ausführungsvorschriften zur Gründung einer Private Limited ergibt sich, dass nur eine in Indien ansässige natürliche Person indischer Staatsangehörigkeit Gesellschafter einer One Person Company sein kann.[2] Im Ergebnis ist die One Person Company für ausländische Gesellschafter nicht als Rechtsform einsetzbar. Es bleibt für diese daher bei der Anforderung, dass stets zwei Gesellschafter die Anteile halten müssen.

 

Rz. 25

Im CA ebenfalls geregelt sind die Sonderformen der Company Limited by Guarantee, Section 3 (2) (c) CA, und der Unlimited Company, Section 3 (2) (c) CA. Diese Varianten stehen für ausländische Gesellschafter nicht zur Verfügung und sind in der Praxis in Indien im Geschäftsverkehr generell auch weniger verbreitet.

[2] Ramaiya zu Section 3 (1) CA Ziffer 3.8.

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