1.

Prüfung durch Sachverständige der sachverständigen Stelle nach § 6 oder durch eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten (Sachverständige)

Die Sachverständigen können nur prüfen, was aufgrund der erforderlichen vorhandenen Anlagen, insbesondere der Zugänglichkeit und der messtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, zum Beispiel aufgrund einer Genehmigung oder einer baurechtlichen Zulassung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen, soweit die Anlage dem Zulassungsbescheid entspricht.

Neben der Erstellung des Prüfberichts haben die Sachverständigen im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Indirekteinleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.

Die Prüfung der Dichtheit der Abwasserleitungen ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 3 Abs. 1.

 

1.1

Prüfung vor der Inbetriebnahme

Allgemeine Prüfung:

Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften, nach denen anstelle der Genehmigung eine Anzeige erfolgen kann.

Die allgemeine Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.

Ordnungsprüfung:

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderliche Anzeige der Indirekteinleitung sowie ggf. erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage vorliegen.

Technische Prüfung:

Durch die technische Prüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit allen ihren Anlagenteilen den Zulassungen sowie den sonstigen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann (zum Beispiel Anforderungen an die Bemessung, den Betrieb und die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und Indirekteinleitung) entspricht.

Bei der erstmaligen Prüfung sowie bei für die Abwasserverhältnisse wesentlichen Änderungen im Betrieb wird dabei auch die sachgemäße Bemessung der erforderlichen Abwasserbehandlungsanlage geprüft.

 

1.2

Wiederkehrende Prüfungen

Zeitabstand der Prüfungen:

Der Zeitabstand der Prüfung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 der Indirekteinleiterverordnung, sofern die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde keine abweichenden Fristen nach § 3 Abs. 6 der Indirekteinleiterverordnung festgelegt hat.

Es ist Folgendes zu beachten:

Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, das heißt, der Prüftermin verschiebt sich nicht um den überzogenen Zeitraum. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins.

Ordnungsprüfung:

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Angaben in der Anzeige der Indirekteinleitung sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage noch zutreffend sind.

Technische Prüfung:

Diese Prüfungen dienen der Feststellung der Funktionsfähigkeit der erforderlichen vorhandenen Anlagen und der Einhaltung der technischen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann.

Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

 

a)

Prüfung, ob die im Prüfbericht der letzten Prüfung genannten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,

 

b)

Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an erforderlichen Anlagen oder an den Abwasseranfallstellen vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, gegebenenfalls Durchführung dieser Prüfung,

 

c)

Besichtigung auf ordnungsgemäßen Zustand und Einbau,

 

d)

Prüfung auf Dichtheit,

 

e)

Prüfung des sachgemäßen Betriebes und der sachgemäßen Wartung und Überwachung der Anlage,

 

f)

Prüfung der wesentlichen Mess- und Regeleinrichtungen durch Funktionskontrolle.

 

1.3

Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht

Kann die sachverständige Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat sie den Auftrag abzulehnen oder zurückzugeben.

Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an, sofern die Schriftform nicht nach Maßgabe des § 3 a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt wird. Eine Ausfertigung erhält die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden innerhalb von vier Wochen an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird von der sachverständigen Stelle nach § 6 oder die nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement...

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