(Anhang 49 der Abwasserverordnung)

 

1.

Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits-und Übereinstimmungsnachweis oder Indirekteinleitungen in geringer Menge

 

1.1

Allgemeine Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenn die in Nr. 1.2 und 1.3 genannten allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und

 

a)

zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO [1] [2]verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird oder

 

b)

der Anfall von mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 je Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) betrieben wird; der genannte Schwellenwert von 1 m3 je Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser

aa)

3,5 m3 je Woche oder

bb)

10 m3 je Monat

nicht übersteigt.

 

1.2

Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

 

1.2.1

Vorhandene Indirekteinleitungen

 

a)

Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Nr. 1.1 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung außer Betracht.

 

b)

Bei der Kreislaufführung von Waschwasser dürfen Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen, nicht eingesetzt werden.

 

c)

Bei der Kreislaufführung von Waschwasser dürfen Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen, nicht eingesetzt werden.

aa)

Kreislaufführung des Waschwassers in der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung,

bb)

abwasserfreier Betrieb der Werkstatt (zum Beispiel Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls bei der Reinigung des Werkstattbodens),

cc)

Einsatz von Kreislaufanlagen bei der Teilereinigung und Entkonservierung,

dd)

Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,

ee)

Abwasserableitung aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen aus der Betriebswasservorlage.

Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

 

d)

Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. c sind durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren und für eine eventuelle Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde oder die Sachverständigen einer mit der Überwachung der Indirekteinleitung beauftragten sachverständigen Stelle nach § 6 leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.

 

1.2.2

Neue Indirekteinleitungen

 

a)

Das Abwasser aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist weitestgehend im Kreislauf zu führen. Es dürfen keine Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen. Diese Anforderungen sind ab dem Beginn der Indirekteinleitung einzuhalten.

 

b)

Es ist vor Beginn der Indirekteinleitung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu prüfen, ob ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

aa)

abwasserfreier Betrieb der Werkstatt (zum Beispiel Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls bei der Reinigung des Werkstattbodens),

bb)

Einsatz von Kreislaufanlagen bei der Teilereinigung und Entkonservierung,

cc)

Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser, getrennte Ableitung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,

dd)

Abwasserableitung aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen aus der Betriebswasservorlage.

Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage), ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

 

c)

Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. b sind durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren und f...

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