(Anhang 17 der Abwasserverordnung)

 

1.

Indirekteinleitungen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis

Indirekteinleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, bedürfen anstatt einer Genehmigung einer Anzeige, wenn

 

a)

Abwasser

aa)

aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und,

bb)

sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt, auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen

allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (siehe hierzu Anhang 17 Teil B Abs. 1 in Verbindung mit Teil F Nr. 1 der Abwasserverordnung) und

 

b)

eine Wiederverwendung des Abwassers,

aa)

sofern es sich um eine vorhandene Indirekteinleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil F der Abwasserverordnung festgelegten Umfange erfolgt, oder,

bb)

sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil B Abs. 2 der Abwasserverordnung genannten Umfang erfolgt und

 

c)

die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird.

Als vorhandene Indirekteinleitung im Sinne von Nr. 1 Buchst. a und b gelten Indirekteinleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

 

2.

Anzeige der Indirekteinleitung

Für die Anzeige ist der als Anlage 17.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Indirekteinleitungen von bis zu 4 m³ Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen und bei denen kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt, bedürfen keiner Anzeige.

 

3.

Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters

Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,

 

a)

eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,

 

b)

das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,

 

c)

die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,

 

d)

wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,

aa)

unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oder

bb)

der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll,

 

e)

der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

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