(Anhang 17 der Abwasserverordnung)
1. |
Indirekteinleitungen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis Indirekteinleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, bedürfen anstatt einer Genehmigung einer Anzeige, wenn
Als vorhandene Indirekteinleitung im Sinne von Nr. 1 Buchst. a und b gelten Indirekteinleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist. |
2. |
Anzeige der Indirekteinleitung Für die Anzeige ist der als Anlage 17.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Indirekteinleitungen von bis zu 4 m³ Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen und bei denen kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt, bedürfen keiner Anzeige. |
3. |
Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
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