(Anhang 55 der Abwasserverordnung)

 

1.

Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis

 

1.1

"Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"

Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge und bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn

 

a)

in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe (mit Ausnahme von dem Einsatz chlororganischer sowie Chlor abspaltender Verbindungen oder von Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad) enthalten und

 

b)

zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist und

 

c)

zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt werden.

 

1.2

"Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung[1], Teppichen und Matten"

 

1.2.1

Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche anfällt (ausgenommen die unter 1.2.2 genannten Bereiche) aus Anlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis, bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn

 

a)

in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe enthalten und

 

b)

zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist und

 

c)

zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht eingesetzt werden und

 

d)

die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird.

 

1.2.2

Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Teppichen und Matten, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche, gelten als Indirekteinleitung in geringer Menge, wenn

 

a)

in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe (mit Ausnahme von dem Einsatz chlororganischer sowie Chlor abspaltender Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen) enthalten und

 

b)

zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist und

 

c)

zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt werden und dieses Wasser dann ggf. separat aufgefangen und vor Vermischung mit anderem Abwasser mit einem Reduktionsmittel behandelt wird.

 

2.

Anzeige der Indirekteinleitung

Für die Anzeige ist der als Anlage 55.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

 

3.

Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters

Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,

 

a)

eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,

 

b)

das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wa...

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