(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

 

1.

Allgemeine Angaben

 

a)

Name und Anschrift der Firma:
.................................................................................................................................... 2
.................................................................................................................................... 2
.................................................................................................................................... 2
 

b)

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:
....................................................................................2. Telefon: ..............................2
 

2.

Art des Betriebes

Art der Produktion:
.................................................................................................................................... 2
 

3.

Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:

 

a)

1 "Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten, die ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche"

 

Herkunftsbereiche angeben: …..…………………………..……………….…………2
 

b)

1 "Krankenhaus- und Heimwäsche"
 

c)

1 "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"

Der Anteil des unter Buchst. b und c genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10 %.

 

4.

Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche:

Putztücher, Berufsbekleidung (aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe), Teppiche und Matten

 

a)

1 Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereichen an.
 

b)

1 Es fällt nur Abwasser aus der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten an, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche.
 

c)

1 Es fällt Abwasser aus den in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereichen an, das über die in Buchst. b genannten Bereiche hinausgeht. Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt

 

Fabrikat: ........................................................................................................ 2

 

Typ: ............................................................................................................... 2

 

Zulassungsnummer des DIBt: ………………….............................................. 2
 

5.

Verminderung der Schadstofffracht

 

a)

In dem unter Nr. 3 Buchst. a genannten Bereich können chlororganische oder Chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil

1 die genannten Stoffe nicht verwendet werden,
1 ............................................................................................................................. 2
 

b)

Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe enthalten.

 

c)

Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.

 

d)

Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht oder bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt.

 

6.

Beginn der Indirekteinleitung

Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: …………………. 2

 

7.

Besondere Verpflichtungen

Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,

 

a)

eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,

 

b)

das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,

 

c)

die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge