1.

Erfassung der Abwassermenge vorhandener Indirekteinleitungen

Die Menge des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen durch einen Wasserzähler zu erfassen.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

a) bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 je Monat: monatlich
b) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 je Monat jedoch weniger als 3,5 m3 je Woche: wöchentlich
c) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche, jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: arbeitstäglich

Wird zur Behandlung des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser eine Abwasserbehandlungsanlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO[1] [2]verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.

 

2.

Erfassung der Abwassermenge neuer Indirekteinleitungen

Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers ohne das mineralölhaltige Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen.

Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 bis15 Litern je gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

a) bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 je Monat: monatlich
b) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 je Monat jedoch weniger als 3,5 m3 je Woche: wöchentlich
c) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche, jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: arbeitstäglich

Wird zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO[3] [4]verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.

[1] Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)
[2] Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage .
[3] Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)
[4] Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage .

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