Leitsatz

  • Individualanspruch auf Einschaltung eines Sachverständigen grundsätzlich zulässig (hier: Zur Feststellung, ob ein Dachgeschossausbau Gemeinschaftseigentum gefährdet), allerdings - eingeschränkt - nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine solche Gefährdung

    Alleinnutzung eines Garagendachs als Terrasse nach Treu und Glauben

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. In einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Gemeinschaft kann grundsätzlich der eine Eigentümer gegen den anderen auch gem. § 21 Abs. 4 WEGbeantragen, ihm durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass der Ausbau des Dachgeschosses durch den anderen Eigentümer ordnungsgemäß ausgeführt wurde, sofern tatsächlich Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum vorgenommen sein sollten. Es handelt sich hier um einen Individualanspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, ob vorgenommene Um- oder Ausbauarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum Bestand und Sicherheit des Gebäudes gefährden; dies kann auch den Anspruch einschließen, die Lage elektrischer Leitungen feststellen zu lassen. Voraussetzung solcher Ansprüche sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Bestand und Sicherheit des Gebäudes gefährdet sind; dies wurde vorliegend vom Landgericht ohne erkennbare Rechtsfehler verneint.

2. Besteht für einen Eigentümer (durch Ausgangstür) das unmittelbare Benutzungsrecht einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Terrasse auf dem Garagendach, kann jeder Eigentümer eine Regelung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entspricht ( § 15 Abs. 3 WEG). Nach Grundsätzen von Treu und Glauben kommt hier nur ein alleiniges Benutzungsrecht durch den in Antragsgegnerschaft stehenden Eigentümer in Betracht, so dass auch dessen Alleinbenutzung der Terrasse dem Interesse beider Eigentümer am ehesten entspricht. Auch insoweit wurde der Feststellungsantrag des Antragstellers auf sein Mitbenutzungsrecht zu Recht vom Landgericht ohne Rechtsfehler abgewiesen.

3. Neue Sachanträge in Dritter Instanz können i.Ü. nicht mehr gestellt werden (h.M.).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswertansatz von DM 7.700,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.07.1997, 2Z BR 70/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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