Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Individualanspruch auf Einschaltung eines Sachverständigen sowie alleinige Nutzung eines Garagendachs
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 29/92) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 2596/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 24. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage.
Am 13.8.1981 trafen die damaligen Wohnungseigentümer eine Vereinbarung, die im wesentlichen eine Regelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat. Zu dieser Zeit gehörte das Wohnungseigentum des Antragstellers diesem zusammen mit der Antragsgegnerin, das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin gehörte dem Bruder des Antragstellers und dessen Ehefrau.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt:
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller den fachkundigen und den Anforderungen der Bausicherheitsnormen entsprechenden Ausbau der in ihrem Sondereigentum stehenden Dachgeschoßwohnung in geeigneter Weise, z.B. durch einen amtlich geprüften Bausachverständigen nachzuweisen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet dem Antragsteller einen von einem Sachverständigen für das Elektrohandwerk erstellten Lageplan über die beim Dachgeschoßausbau verlegten Elektroleitungen auszuhändigen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft von ihr ausgeübte Gewerbe zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, einer Überprüfung sämtlicher Elektroleitungen, die vom Zwischenzähler wegführen, zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin ist ferner verpflichtet, den augenblicklichen Zählerstand des Zwischenzählers mitzuteilen und den Zwischenzähler durch eine dafür autorisierte Firma verplomben zu lassen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die von ihr an der Garage, nördlich, an der Hauseingangstür zu ihrer Wohnung und am nordöstlichen Hauseck angebrach ten Beleuchtungskörper zu entfernen.
- Es wird festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, die sich auf dem Garagendach befindliche Terrasse mitzubenutzen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Renovierung des Balkongeländers auf dem Garagendach und einer 10 × 10 cm großen Fläche am Garagenaußenputz durch eine anerkannte Fachfirma zuzustimmen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 30,78 DM zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Errichtung einer feuerhemmenden T 30-iger Tür an der südlichen Wand in der Süd-Ost-Ecke der Garage zur Waschküche hin zuzustimmen und durch Aushändigung aller Zweitschlüssel der betreffenden Türen an den Antragsteller, dafür zu sorgen, daß dieser den Heizungskeller, den Gemeinschaftszwischenzählerraum und den Wasserpumpenraum von der Garage her ungehindert betreten kann.
Sie hat dazu dem Antragsteller einen Garagenschlüssel für ihre Garage auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zuzustimmen, daß die an der nordwestlichen Ecke des gemeinschaftlichen Grundstücks befindliche Bepflanzung auf eine Höhe von 1,20 m zurückgeschnitten wird.
Sie ist ferner verpflichtet, die von ihr an der Grenze zur Nutzungsfläche des Antragstellers auf der westlichen Hälfte des gemeinsamen Grundstücks angebrachte Bepflanzung innerhalb eines Abstandsbereichs von zwei Metern, gemessen von der Grenzlinie der Nutzungsflächen auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuschneiden.
- Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, eine eigene Antennenanlage auf dem Dach des gemeinschaftlichen Anwesens zu errichten.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die durch ihren Dachgeschoßausbau geänderte Wohnfläche und über die Zahl der von ihr angebrachten Heizkörper zu erteilen.
Das Amtsgericht hat am 30.3.1994 die Antragsgegnerin verpflichtet, das auf dem Grundstück ausgeübte Gewerbe zu unterlassen (Antrag Nr. 3) und die von ihr angebrachten Beleuchtungskörper zu entfernen (Antrag Nr. 5); im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit seine Anträge abgewiesen wurden, jedoch nicht wegen der Abweisung der Anträge Nr. 8 und Nr. 11. Ferner hat er darüber hinaus beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das nachträglich angebrachte Dachfenster auf der westlichen Dachseite zu entfernen. Die Antragsgegnerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen, soweit dem Antrag Nr. 5 stattgegeben wurde. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24.4.1997 beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, der folgende Anträge stellt:
- Die Antragsgegnerin i...