Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Individualanspruch gegen störenden Miteigentümer sowie fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsantrag

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 25.09.1996; Aktenzeichen 14 T 216/96)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 14.12.1995; Aktenzeichen 1 UR II 131/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 29 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht eine Vielzahl von Anträgen gestellt, die im wesentlichen auf die Ungültigerklärung verschiedener, in den Eigentümerversammlungen vom 16.6. und 29.8.1994 gefaßter Eigentümerbeschlüsse abzielten sowie auf die Feststellung, daß bestimmte Maßnahmen anderer Wohnungseigentümer, z.B. die Errichtung eines Zaunes und die Anbringung einer Außenjalousie unzulässig und zu beseitigen sind, ferner auf die Feststellung, daß die Verunreinigung der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers durch Hunde unzulässig und einzustellen ist. Die nach teilweiser Erledigung noch aufrechterhaltenen Anträge hat das Amtsgericht am 14.12.1995 abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hiergegen hat der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben; im übrigen hat er folgende Sachanträge gestellt (s. Schriftsatz des Antragstellers vom 13.2.1996, Bl. 120 d.A.):

  1. Den Beschluß zu TOP 6 c in der Eigentümerversammlung vom 16.06.1994 für ungültig zu erklären.
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den etwa 40 cm hohen Kunststoffzaun im Grenzbereich zwischen den Sondernutzungsflächen M 2 und M 3, sowie die Bepflanzung in unmittelbarer Nähe der Terrassenfläche M 3 zu beseitigen.
  3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Miteigentümer W. es unterläßt, die im Sondernutzungsrecht M 2 stehende Gartenfläche als Hundetoilette zu benutzen.
  4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die nicht genehmigte Außenjalousie mit außenliegendem Aufnahmebehälter vor dem Fenster im 2. OG der Wohnung M 1 und die dort befindliche Markise zu beseitigen und die Kosten den Miteigentümern der Wohnung M 1 aufzulegen.
  5. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die massive Balkenkonstruktion auf der Sondernutzungsfläche M 1 zu beseitigen und die Kosten dem Sondernutzungsberechtigten M 1 aufzuerlegen.
  6. Es wird festgestellt, daß die (in der Eigentümerversammlung vom 29.08.1994) in TOP 8 behandele Abmauerung zwischen den „Sondernutzungsrechten im unteren Bodenraum” rechtswidrig und vom Nutzer auf dessen Kosten ebenso zu entfernern ist wie die dort eingerichteten Wasserheizungs- und Fernsehantennenanschlüsse.

    Hierzu werden insoweit die Verwalterin und die Miteigentümer verpflichtet, bei der Ermittlung der Verantwortlichen mitzuwirken.

  7. Die Beschlüsse zu TOP 11.1 und TOP 11.2 für ungültig zu erklären.
  8. Den Beschluß zu TOP 12 für ungültig zu erklären.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.9.1996 dem Antrag Nr. 1 stattgegeben und im übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Dieser beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben; im übrigen stellt er folgende Anträge (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 4.11.1996, Bl. 228 d.A.):

1. Die Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1994 unter TOP 12 für ungültig zu erklären,

hilfsweise die Antragsgegner zu verurteilen, dem in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1994 unter TOP 12 vom Antragsteller gestellten Antrag … zuzustimmen.

2. Die Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1994 unter TOP 14 für ungültig zu erklären,

hilfsweise die Antragsgegner zu verurteilen, den in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1994 unter TOP 14 vom Antragsteller gestellten Antrag … zuzustimmen.

3. Festzustellen, daß der Zaun etwa im Grenzbereich zwischen den Sondernutzungsflächen M 2 und M 3 sowie die Bepflanzung in unmittelbarer Nähe der Terrassenfläche M 3 unzulässig und zu beseitigen sind,

hilfsweise die Antragsgegner zu verurteilen, dem Wohnungseigentümer W. aufzugeben, den zwischen den Sondernutzungsflächen M 2 und M 3 gezogenen Zaun sowie die Bepflanzung in unmittelbarer Nähe der Terrassenfläche M 3 zu beseitigen.

4. Festzustellen, daß die Verunreinigung der im Sondernutzungsrecht M 2 stehenden Gartenfläche durch Exkremente der drei Hunde der Nutzer M 2 wegen der Beeinträchtigung der Nutzer der angrenzenden Sondernutzungsfläche M 3 unzulässig und zu verhindern bzw. abzustellen ist,

hilfsweise den Antragsgegnern aufzugeben, dem Wohnungseigentümer der Sondernutzungsfläche M 2 aufzugeben, eine Verunreinigung der Gartenfläche M 2 durch Exkremente seiner H...

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