Leitsatz (amtlich)
1. Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass Änderungen der gärtnerischen Anlagen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer und Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, der Zustimmung des Verwalters bedürfen, unterfällt das Auswechseln vorhandener Blumentröge gegen andersfarbige Tröge und das Aufstellen eines nicht im Boden fest verankerten Kunststoffzauns zwischen zwei Sondernutzungsflächen diesem Vorbehalt der Gemeinschaftsordnung.
2. Sofern Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung fehlen, hat ein anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgängigmachung der eigenmächtigen Veränderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es sich um bauliche Veränderungen handelt, die den anderen Wohnungseigentümer in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 6346/00) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 170/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.1.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung des Antragstellers (M 3) liegt neben der des Antragsgegners (M 2) im Untergeschoss. Der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist eine vorgelagerte Sondernutzungsfläche mit Terrasse und Gartenanteil.
Ursprünglich befand sich unmittelbar an der äußeren Hauswand auf der Grenze der beiden Sondernutzungsflächen ein hellgrauer länglicher Pflanztrog mit strukturierter Oberfläche. Der Antragsgegner hatte diesen entfernt und an dessen Stelle (drei oder) vier ursprünglich hellgraue, später braun gestrichene Eternitpflanzkübel ohne Oberflächenstruktur entlang der Grenze aufgestellt und im Anschluss daran, zum Garten hin, einen etwa 40 bis 50 cm hohen Zaun aus Kunststoffdraht gezogen. Dieser grenzt nun die beiden Sondernutzungsflächen der Länge nach voneinander ab. Der hellgraue Pflanztrog ist noch vorhanden und steht im spitzen Winkel zu den braunen Trögen auf der Terrasse des Antragsgegners. Der Antragsgegner, der in früheren Jahren Hunde in der Wohnung hielt, ist inzwischen ausgezogen.
Nach § 1 Abs. 5 der Gemeinschaftsordnung (GO) bedürfen Änderungen an der äußeren Gestalt und der Farbe des Gebäudes – einschl. Balkone und Loggien – sowie der gärtnerischen Anlagen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentumer. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, insb. Anbringen oder Aufstellen von Blumentrögen vor Fenstern und Balkonbrüstungen und dergleichen, ferner bauliche Änderungen innerhalb des Sondereigentums, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwalters. Diese kann gem. § 1 Abs. 6 GO durch Beschluss der Eigentümerversammlung ersetzt werden.
In einem früheren gerichtlichen Verfahren gegen sämtliche Wohnungseigentümer hatte der Antragsteller sinngemäß die Beseitigung der im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners vorgenommenen Veränderungen begehrt. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche richteten sich nur gegen den Störer, nicht auch gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Zuvor hatten die Beteiligten am 19.6.1996 in einem gerichtlichen Teilvergleich u.a. Regelungen zur Gestaltung und zum Verlauf der Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen getroffen und vereinbart:
Von Seiten der Beteiligten V. (Antragsteller) und W. (Antragsgegner) ist dieser Teilvergleich unwiderruflich. Auf Seiten der Gemeinschaft steht die Vergleichswirksamkeit noch unter dem Vorbehalt vergleichsgenehmigender Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.
Diesen Teilvergleich hatten die Wohnungseigentümer gem. Beschluss der Versammlung vom 17.7.1996 nicht genehmigt.
In der Eigentümerversammlung vom 27.5.1999 wurde der Antrag des Antragsgegners, das im Grenzbereich der beiden Terrassen verwirklichte „Arrangement” aus drei Pflanztrögen nachträglich zu genehmigen, mehrheitlich angenommen. Auf Anfechtung wurde dieser Beschluss mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung vom 29.9.2000 für ungültig erklärt.
Im gegenständlichen Verfahren verlangt der Antragsteller vom Antragsgegner die Entfernung der braunen Eternitpflanztröge und des Kunststoffzauns sowie die Wiederaufstellung des grauen Pflanztrogs an dessen ursprünglicher Stelle. Das AG hat mit Beschluss vom 13.6.2000 den Antragsgegner verpflichtet, den Grenzverlauf so zu gestalten, wie dies in dem Teilvergleich vom 19.6.1996 vorgesehen war. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners und die unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat das LG mit ...