Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
(hier: auf Verkleinerung des Balkons und Herbeiführung der ursprünglich geplanten Dachentwässerung)
Normenkette
§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG
Kommentar
1. Ansprüche auf Behebung ursprünglicher Baumängel und Herstellung des geplanten und genehmigten Bauzustandes ( § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) richten sich zwar grundsätzlich gegen die gesamte Gemeinschaft, welche dann die erforderlichen Herstellungs-Baumaßnahmen zu beschließen hat (h.M.). Im vorliegenden Fall hätte jedoch die unmittelbare Inanspruchnahme des Nachbarhaus-Reihenhauseigentümers vom LG bestätigt werden müssen.
Hier waren nach Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gemeinschaftliche Bauteile des jeweiligen Reihenhauses dem Eigentümer als Sondernutzungsrecht zugewiesen worden bei gleichzeitiger Regelung, insoweit auch Kosten für Reparaturen, Renovierungen oder den Wiederaufbau tragen zu müssen. Mit einer solchen bei Reihen- oder Doppelhäusern nicht ungewöhnlichen und auch zulässigen Regelung wird erreicht, dass die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer in stärkerem Maße voneinander abgegrenzt werden, als dies nach dem WEG der Fall ist. Diese dem Alleineigentum angenäherte Rechtslage führt dazu, dass bei einem Streit - wie hier - zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern, von dem die übrigen Eigentümer nicht berührt werden, der beeinträchtigte Wohnungseigentümer allein entsprechende Herstellungsansprüche unmittelbar gegen den Nachbareigentümer richten kann. Dabei kommt es auf die Entstehungsgeschichte der ursprünglichen Baumängel in der Bauphase nicht an, da hier der Antragsgegner als jetziger Zustandsstörer unabhängig davon haftet, ob er selbst oder ein Dritter den störenden Zustand geschaffen hat (vgl. insoweit auch BayObLG in zwei neueren Beschlüssen: BayObLG, Beschluss vom 09.05.1996, 2Z BR 18/96und BayObLG, Beschluss vom 14.05.1996, 2Z BR 30/96).
Im vorliegenden Fall war der Antragsteller auch in nicht duldungspflichtiger Weise beeinträchtigt; der Nachbar hatte einen zu großen Balkon errichten und auch die Entwässerung seines Daches über das Haus des Antragstellers führen lassen, was bei starkem Regen unstreitig zu einem Überlauf seiner Regenrinne führte.
Hinsichtlich umstrittener technischer Korrekturen sei jedoch noch weitere Sachverständigenklärung erforderlich, weshalb der Streit an das Landgericht zurückverwiesen werden musste.
2. Wertansatz DM 9.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.1996, 20 W 315/95)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer