Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf plangemäße Herstellung des Bauzustandes des Reihenhaus-Sondereigentümers gegen seinen Nachbar-Eigentümer
Verfahrensgang
AG Hanau (Aktenzeichen 41 II 99/92) |
LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 235/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.
Wert: 9.000,00 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hätte die Anträge der Antragsteller zur Verkleinerung des Balkons der Antragsgegner und zur Errichtung der ursprünglich geplanten Entwässerung des Daches der Antragsgegner nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, daß hierüber zunächst die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung Beschluß zu fassen hätten.
Das Landgericht ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragsteller, die ihre Ansprüche ohne ermächtigenden Eigentümerbeschluß verfolgen können (BGH NJW 92, 978), vorliegend nicht die Beseitigung einer baulichen Veränderung (§ 22 I WEG), sondern die Behebung von ursprünglichen Baumängeln und die Herstellung des geplanten und genehmigten Bauzustandes verlangen (§§ 21 IV, V Nr. 2 WEG). Es ist auch noch richtig, daß sich ein solcher Anspruch auf eine Bereinigung der Planabweichung grundsätzlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet, die die erforderlichen Baumaßnahmen zu beschließen hat (BayObLG NJW – RR 86, 954; 94, 276; OLG Frankfurt OLGZ 84, 129 und vom Landgericht zitiert – Senatsbeschluß 20 W 286/94 vom 14.11.1994). Das Landgericht hätte aber aus der Besonderheit des vorliegenden Falles die unmittelbare Inanspruchnahme der Antragsgegner für gerechtfertigt halten müssen.
Diese Besonderheit liegt darin, daß den Wohnungseigentümern neben dem Sondereigentum am Reihenhaus nach § 3 der maßgeblichen Teilungserklärung selbst die Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind (§ 5 II WEG), als Sondernutzungsrecht zugewiesen worden sind und sie insoweit auch die Kosten für die Reparatur, Renovierung oder den Wiederaufbau zu tragen haben (§ 7 I der Teilungserklärung). Mit einer solchen Regelung, die bei Reihen- oder Doppelhäusern nicht ungewöhnlich und auch zulässig ist, wird erreicht, daß die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer in einem stärkeren Maße voneinander abgegrenzt werden, als dies nach dem WEG der Fall ist (KG OLGZ 82, 436/440; BayObLG Rpfleger 81, 299). Diese dem Alleineigentum angenäherte Rechtslage führt dazu, daß bei einem Streit zwischen – wie hier – zwei benachbarten Wohnungseigentümern, von dem die übrigen Miteigentümer nicht berührt werden (vgl. das Schreiben des Verwalters an das Landgericht vom 04.11.1994), der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den Anspruch auf die plangemäße Herstellung des Bauzustandes unmittelbar gegen den anderen Wohnungseigentümer allein richten kann. Dabei kommt es auf die Entstehungsgeschichte der ursprünglichen Baumängel in der Bauphase nicht an, da hier die Antragsgegner als jetzige Zustandsstörer unabhängig davon haften, ob sie selbst oder ein Dritter den störenden Zustand geschaffen haben. In dieser Weise hat auch das BayObLG in zwei neueren Beschlüssen entschieden (Beschluß vom 09.05.1996 – 2 ZBR 18/96; Beschluß vom 14.05.1996 – 2 ZBR 30/96, mitgeteilt von Deckert ETW 2, 2814, 2848).
Entgegen der Annahme des Landgerichts – das sich an die Entscheidung des BayObLG (NJW – RR 86, 954) angelehnt hat, die in einer bloßen Planabweichung noch keine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB sieht – sind durch den jetzigen baulichen Zustand die Antragsteller auch in einer Weise belästigt, die sie nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen müssen. Dies gilt sowohl für den zu großen Balkon als auch für die Entwässerung des Daches der Antragsgegner. Insbesondere gebrauchen die Antragsgegner das ihnen und den Antragstellern zustehende Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum, wenn sie ihr Dach über das Haus der Antragsteller entwässern, was bei starkem Regen unstreitig zu einem Überlauf der Regenrinne führt.
Wegen weiteren Aufklärungsbedarfs kann der Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden. Die Antragsgegner haben nämlich unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) vorgetragen (Erstbeschwerde vom 27.07.1994), daß eine Verkürzung des Balkons bautechnisch nicht möglich sei. Desweiteren haben sie wiederum unter Berufung auf einen Sachverständigen behauptet, daß die Entwässerung nach der Anbringung des Fallrohres nicht durch den Keller des Hauses geführt werden könne. Der bisherige Akteninhalt (die Aussagen der Zeugen … und … das Schreiben des Kreisbauamtes vom 08.07.1991; der vorgelegte Entwässerungsplan), insbesondere auch die Tatsache, daß die Antragsgegner den Anschlußbogen und die durch den Keller...