(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen[1] [Bis 14.08.2013: Amtshandlungen] nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

 

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

 

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: Innern] wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen[3] [Bis 14.08.2013: Amtshandlungen] nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.[4] [Bis 14.08.2013: § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[4] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.

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