(1) 1Die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen[2] [Bis 14.08.2013: Amtshandlungen] nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. 2Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.[3] [Bis 14.08.2013: 2Auslagen werden nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.] 3Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung[4] erhoben.

 

(2) 1Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. 2Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Gebührenschuldner[5] [Bis 14.08.2013: Kostenschuldner] verursacht hat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[3] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[5] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.

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