Kommentar

Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft zwingender Gesetzesnorm (§ 41 GmbH-Gesetz) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Zwar ist es bei mehrköpfiger Geschäftsführung praktikabel und zulässig, die Buchführung im Wege der Geschäftsverteilung zu delegieren, jedoch müssen die Informationen über die Buchführung jedem Geschäftsführer zugänglich sein.

Als Geschäftsführer müssen Sie sich deshalb, schon im Hinblick auf § 64 GmbH-Gesetz (Konkursantragspflicht) immer über die Buchführung informieren. Wird Ihnen von Ihren Mitgeschäftsführern diese Information systematisch vorenthalten, ist ein gedeihliches und gesetzestreues Arbeiten unmöglich. Dies würde dann für sogar als wichtiger Grund für eine Kündigung ausreichen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.06.1995, II ZR 109/94

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