Leitsatz

  1. Inhaltliche Anforderungen an einen Öffnungsklausel-Mehrheitsbeschluss über Kostenverteilungsänderung
  2. Negativbeschluss zur Abberufung des Verwalters (Antragsauslegung, Anfechtung)
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 26 Abs. 1 Satz 3 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Mehrheitsbeschluss, durch den auf der Grundlage einer Öffnungsklausel der Kostenverteilungsschlüssel abgeändert wird, entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu der betreffenden Kostenposition die sachlich notwendigen Einzelregelungen umfasst und inhaltlich hinreichend klar gefasst ist.
  2. Ein Negativbeschluss, durch den die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt wird, unterliegt sowohl hinsichtlich der Feststellung eines wichtigen Grunds als auch einer daran anknüpfenden Ermessensentscheidung, ob von dem Abberufungsrecht Gebrauch gemacht werden soll, der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach dem WEG.
  3. Ein nach einem Negativbeschluss innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gestellter Leistungsantrag, der inhaltlich dem abgelehnten Beschlussantrag entspricht, kann dahin ausgelegt werden, dass er auch den nach der Rechtsprechung des BGH (v. 23.8.2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339 = NZM 2001, 961) erforderlichen Beschlussanfechtungsantrag umfasst.
  4. Die Ablehnung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen früheren Verwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt sind und begründet erscheinen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2003, 15 W 396/03, NZM 13/2004, 504

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