Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Wird das Schaufenster eines Ladengeschäfts von innen im Abstand von 40 cm völlig abgemauert und die bisherige Festverglasung des Schaufensters durch zwei Glasschiebetüren ersetzt, so handelt es sich dabei nicht um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung, sofern damit keine nachteilige optische Veränderung und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.08.1995, 2Z BR 73/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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