Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts zur (endgültigen) Inobhutnahme bestimmt § 42 SGB VIII. Ausführungsgesetze der Länder auf der Grundlage des § 49 SGB VIII regeln Einzelheiten der Inobhutnahme, insbesondere die Zusammenarbeit mit der Polizei (§ 26 LKJHG Baden-Württemberg; Art. 56 AGSG Bayern; § 16 AG KJHG Berlin; § 26 BremKJFFöG; § 24 AG-KJHG Rheinland-Pfalz; § 20 ThürKJHAG).
§ 8 JuSchG legt fest, dass die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt in schwierigen Fällen über jugendgefährdende Orte unterrichten muss. Die zuständige Behörde oder Stelle hat die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z. B. das Kind oder die jugendliche Person zum Verlassen des Ortes anzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ist unabhängig davon, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht. Die Pflicht des Jugendamts zur vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise regelt § 42a SGB VIII.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen vom 17.7.2017 (BGBl.I S. 2429) hat § 42a SGB VIII dahin ergänzt, dass auch verheiratete minderjährige Ausländer als unbegleitet gelten.
Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017 (BGBl. I S. 2780) hat § 42 Abs. 2 SGB VIII ergänzt, indem es das Jugendamt verpflichtet, einen Asylantrag in den dort genannten Fällen zu stellen.
Art. 6 des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 4.8.2019 (BGBl. I S. 1131) hat in § 42a SGB VIII einen Abs. 3a eingefügt, wonach das Jugendamt dafür sorgen muss, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG unverzüglich durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität des Kindes oder Jugendlichen bestehen.
Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2424) ergänzt § 1631b BGB (Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen).