Die deutsche Unternehmenskultur ist geprägt von personalistisch ausgerichteten Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter sich nicht nur am Kapital beteiligen, sondern sie auch die Geschäftsführung des Unternehmens übernehmen (i.d.R. nicht nur als Gesellschaftsorgan, sondern auch auf Grundlage eines Anstellungsvertrags). Auch wenn der Geschäftsführer dabei kein Arbeitnehmer "seiner" Gesellschaft ist, finden teilweise die für Arbeitnehmer geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen (Schutz-)Vorschriften auf ihn entsprechende Anwendung.
Der BGH klärte nun die bisher umstrittene Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der (gemeinsam mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern) über exakt 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte verfügt, dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfällt. Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass der Kläger – mit seinen beiden Mitgesellschafter-Geschäftsführern, mit denen er zusammengerechnet über genau 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der GmbH verfügte – die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren könne. Dieser Umstand gewähre dem Kläger eine Leitungsmacht im Unternehmen, die über die Einflussmöglichkeiten eines Arbeitnehmers weit hinausgehe – mit der Folge, dass der für Arbeitnehmer geltende Insolvenzschutz (d.h. die Absicherung der Pensionsansprüche über den Pensions-Sicherungsfonds nach § 7 BetrAVG) dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugutekomme.
Die Klarstellung durch den BGH ist zu begrüßen, zumal sich ähnliche Abgrenzungsfragen auch im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stellen. Im Regelfall ist die richtungsweisende Frage dabei, ob bzw. in welchem Maße der Geschäftsführer Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Im Regelfall sind dementsprechend die für Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften auf geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht anwendbar. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer hingegen sind in diesen Bereichen Arbeitnehmern grundsätzlich gleichgestellt (und daher z.B. sozialversicherungspflichtig); dies gilt jedoch nicht, wenn sie einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können (z.B. über Mehrstimm- oder weitreichende Vetorechte). Ein beherrschender Einfluss kann dabei auch daraus resultieren, dass ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht alleine, jedoch zusammen mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern, die Mehrheit der Geschäftsanteile – oder wie im vom BGH nun entschiedenen Fall genau 50 % und damit eine Sperrminorität – an einem Unternehmen hält und die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind.
Gesellschaftern wie Geschäftsführern sollte daher bewusst sein, dass die Rechtswirkung von Gesellschafts- und (Geschäftsführer-)Anstellungsverträgen über das Gesellschafts- oder Dienstverhältnis weit hinausgehen kann – und zwar mit spürbaren Folgen (z.B. wenn aufgrund einer Fehleinschätzung der Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachgefordert od...