Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind dem Arbeitsentgelt nur hinzuzurechnen, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR je Stunde beruhen. Ergibt sich danach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung, ist dieses auch bei der Umlageberechnung zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Seemännische Beschäftigungsverhältnisse

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in seemännischen Beschäftigungsverhältnissen werden abweichend beurteilt.[1] Hier sind die Zuschläge in allen Zweigen der Sozialversicherung und somit auch für die Insolvenzgeldumlage in voller Höhe umlagepflichtig.

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