(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

 

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

(3) 1Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen von Vordrucken sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Sie ist befugt, die Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten. 3Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(4) 1Die Stelle ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbereich vorzulegen. 2Die Stelle hat eine Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. 3Das Nähere bestimmt die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde.

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