Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Errichtung einer Entlüftungsanlage am Küchenfenster eines Gaststättenbetriebs, durch die Küchengerüche und -dünste ins Freie abgeführt werden, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Dass Wohnungseigentümer über Jahre den Betrieb einer Gaststätte, die den Einbau einer solchen Entlüftungsanlage nicht erfordert hatte, gestattet hatten, gibt dem Gaststättenbetreiber, der im Interesse der Wirtschaftlichkeit seinen Betrieb erweitern möchte, keinen Anspruch gegen die restlichen Eigentümer, der Installation einer in diesem neuen Rahmen erforderlichen Entlüftungsanlage zuzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2000, 16 Wx 189/99, NZM 6/2000, 297 LS)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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