Normenkette

§ 21 Abs. 3, 4 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Wird der Zeitschalter für die Außenbeleuchtung einer Wohnanlage durch einen Dämmerungsschalter ersetzt, um eine ausreichende Beleuchtung des Zuganges zu einer Wohnanlage sicherzustellen, handelt es sich dabei um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 3 WEG entschieden werden kann. Es ist offenkundig, dass eine Beleuchtung des Zuganges zum Haus während der ganzen Nacht nicht nur wesentlich die Verkehrssicherheit verbessert, sondern auch die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deutlich vermindert.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.07.1993, 2Z BR 60/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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