Kommt es – bei unveränderter Beschaffenheit der Mietsache – zu Schäden, die auf die Veränderung der Umweltbedingungen zurückzuführen sind, umfasst der Erhaltungs- und Instandsetzungsanspruch des Mieters (§ 535 Abs. 1 BGB) auch die zur Abwendung solcher Schäden geeigneten Vorkehrungen.

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