Leitsatz
1. Die sog. "Dach- und Fachklausel" kann durch Individualvertrag wirksam vereinbart werden.
2. Nach dieser Klausel trägt der Mieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast für Abnutzungen der Dach- und Gebäudesubstanz. Die Klausel umfasst nur den mietbedingten Verschleiß und vom Mieter verschuldete Schäden, nicht dagegen unverschuldete oder anfängliche Mängel.
(Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
BGB §§ 535, 536
Kommentar
Ein Eigentümer erwarb 23 Wohngebäude, die zuvor von den ehemaligen GUS-Streitkräften genutzt wurden, und ließ sie von einem Bauunternehmen sanieren. Sodann schloss der Eigentümer mit einem Generalmieter einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag. Dieser vermietete die einzelnen Wohnungen vereinbarungsgemäß an einzelne Nutzer.
In dem Generalmietvertrag war vereinbart, dass sich der Generalmieter wegen eventueller Baumängel, die in den ersten 5 Jahren nach Mietbeginn auftreten, an das Bauunternehmen halten sollte. Weiterhin enthielt der Mietvertrag eine Individualvereinbarung, wonach dem Mieter die "Instandhaltung der Mietsache einschließlich Schäden an Dach und Fach" oblag.
Nach Überlassung der Gebäude zeigten sich Schäden an den Fensteranlagen, die auf die Verletzung handwerklicher Sorgfaltspflichten durch das Bauunternehmen herrührten. Die aus dem Bauvertrag folgenden Gewährleistungsrechte konnten allerdings nicht realisiert werden, weil das Unternehmen insolvent war. Das Gericht hatte zu entscheiden, wer für die Beseitigung der Baumängel zuständig ist.
Das Gericht führt aus, dass die sog. "Dach- und Fachklausel" durch Individualvertrag wirksam vereinbart werden kann. Nach dieser Klausel trägt der Mieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast für Abnutzungen der Dach- und Gebäudesubstanz. Dies gilt allerdings nur für den mietbedingten Verschleiß und vom Mieter verschuldete Schäden, nicht dagegen für unverschuldete oder anfängliche Mängel. Die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Mängel bleibt beim Vermieter.
Der Vermieter hat den Mieter wegen eventueller anfänglicher Mängel auf die Gewährleistungsrechte gegen das Bauunternehmen verwiesen. Dies führt zu der Frage, welche Rechtsfolge gilt, wenn die Ansprüche gegen das Bauunternehmen nicht realisiert werden können. Nach Ansicht des Gerichts geht die Erhaltungspflicht nicht auf den Mieter über. Vielmehr gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter diese Mängel zu beseitigen hat.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.03.2009, 3 U 37/08, ZMR 2009 S. 841