Die Wohnungseigentümer beschließen wie folgt: "Die Instandhaltungsrücklage für die Garagenstellplätze wird zum 31.12.2018 aufgelöst und die Instandhaltungsrücklage für die Wohnungen wird ab dem 1.1.2019 als gemeinsame Instandhaltungsrücklage weitergeführt. Dazu wird zum 31.12.2018 ein Betrag in Höhe von 15/985-stel des Bestands der Instandhaltungsrücklage für die Wohnungen von der Instandhaltungsrücklage für die Garagenstellplätze an die Instandhaltungsrücklage der Wohnungen umgebucht. Der in der Instandhaltungsrücklage für die Garagenstellplätze verbleibende Betrag wird im Rahmen der Hausgeldabrechnung 2018 an die Eigentümer der Garagenstellplätze ausbezahlt. Der Betrag zur gemeinsamen Instandhaltungsrücklage wird ab dem 1.1.2019 nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentumseinheiten aufgeteilt. Ab dem 1.1.2019 soll der jährliche Betrag zur gemeinsamen Instandhaltungsrücklage insgesamt 12.000 EUR betragen." Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er hat keine Garage und stört sich daran, dass er zukünftig auch Maßnahmen zur Instandhaltung/-setzung der Garagen mitfinanziert.

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