Leitsatz
Ein minderjähriges in der Republik Kasachstan lebendes Kind nahm seinen in Deutschland lebenden Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Auch der Vater war Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Der Prozesskostenhilfeantrag des minderjährigen Kindes für die von ihm beabsichtigte Klage wurde zurückgewiesen. Das AG stützte sich in seinem Beschluss auf die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach das am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende Recht anzuwenden sei, hier also das Recht der Republik Kasachstan. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in Kasachstan einen Unterhaltstitel erwirken könne, den er gegen den in Deutschland lebenden Beklagten vollstrecken könne.
Gegen die ablehnende PKH-Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein, die insoweit Erfolg hatte, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Kläger könne Prozesskostenhilfe nicht aus den in dem Beschluss des AG angeführten Gründen versagt werden. Nach Zurückverweisung seien dort noch Feststellungen zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Bislang läge lediglich eine Erklärung der Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Das AG werde den Kläger aufzufordern haben, eine aktuelle Erklärung über seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege vorzulegen, ferner eine solche aktuelle Erklärung seiner Mutter nebst Belegen. Dabei werde zu prüfen sein, ob nach dem Recht der Republik Kasachstan überhaupt ein Anspruch des Klägers auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Mutter in Betracht komme. Nur dann käme es unter Umständen auf deren Einkommen und Vermögen an.
Zu Unrecht habe das AG dem Begehren des Klägers die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen. Es reiche im vorliegenden Rechtsstreit aus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen. Soweit es um die Bestimmung des Unterhaltsstatuts gehe, also darum, welches materielle Unterhaltsrecht der Entscheidung zugrunde zu legen sei, gelte vorrangig das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUA).
Für die Anwendung komme es nicht darauf an, ob der andere Staat, der neben der Bundesrepublik Deutschland im konkreten Fall berührt sei, ebenfalls Vertragsstaat nach dem HUA geworden sei. Die Vorschriften des HUA seien identisch mit Art. 18 EGBGB, so dass auch allein auf diese Vorschrift abgestellt werden könne.
Danach seien auf Unterhaltspflichten grundsätzlich die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Dies habe im vorliegenden Fall die Anwendung des Rechts der Republik Kasachstan zur Folge.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.04.2006, 10 WF 307/05