Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, bei welchem Gericht ein Antrag auf Unterhaltsabänderung zu stellen ist. Beide Parteien waren südafrikanische Staatsbürger. Der Kläger lebte weiterhin in Deutschland, der Sohn hatte im Inland keinen Gerichtsstand mehr.
Sachverhalt
Der Kläger war der Vater des am 2.7.1993 in Südafrika geborenen Beklagten. Beide Parteien waren südafrikanische Staatsangehörige. Der Kläger war bis zum 4.6.2007 mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Die Familie lebte vorübergehend in Deutschland. Im Sommer 2008 ist der Beklagte mit seiner Mutter nach Australien verzogen. Aus diesem Anlass wurde der Unterhaltsanspruch des Beklagten durch eine Jugendamtsurkunde vom 8.5.2008 i.H.v. 400,00 EUR monatlich ab 1.6.2008 tituliert. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG vom 23.2.2009 vollstreckte der Beklagte aus dieser Urkunde rückständigen und zukünftigen Kindesunterhalt gegen seinen in Deutschland zurückgebliebenen Vater. Dieser trat der Zwangsvollstreckung entgegen und vertrat die Auffassung, der sei nicht verpflichtet, sich für Unterhaltszahlungen nach deutschem Recht der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Die Rechtsbeziehungen in den Familienangelegenheiten seien nach südafrikanischem Recht zu beurteilen. Danach sei eine Vollstreckung aus einer Urkunde eines deutschen Jugendamtes nicht möglich. Der Kläger begehrte PKH für die von ihm beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage.
Gegen die Zurückweisung dieses Antrages wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die sich als unbegründet erwies.
Entscheidung
Das OLG wie in seiner Entscheidung darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde am 8.5.2008 auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters die deutschen Sachvorschriften anzuwenden gewesen seien, da der Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe (Art. 18 Abs. 1 EGBGB). Wegen der Hauptanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten sei das Unterhaltsstatut wandelbar, wenn er seinen Aufenthalt in ein anderes Land verlege. Der Unterhaltsanspruch unterliege ex nunc von dem Aufenthaltswechsel an dem neuen Aufenthaltsrecht. Im vorliegenden Fall sei der Sohn bereits im Sommer 2008 nach Australien verzogen, so dass von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen sei.
Soweit der Unterhalt bereits tituliert sei, könne dem Wechsel des Unterhaltsstatuts nur durch ein Abänderungsverfahren Geltung verschafft werden. Ob die Urkunde des Jugendamts einen Schuldtitel darstelle, der auch im Ausland vollstreckt werden könne, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, da es sich um eine Inlandsvollstreckung handele, die nach deutschem Recht zu beurteilen sei.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 17.02.2010, 1 WF 265/09