Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Ehe der griechischen Parteien nach griechischem Recht geschieden und im Verbund den Ehemann u.a. zur Zahlung von Zugewinnausgleich nach griechischem Recht sowie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt.
Auf Antrag der Ehefrau wurde der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt.
Die Ehefrau war bis zum Sommer 2005 als Reinigerin erwerbstätig und bezog im Anschluss daran Arbeitslosengeld. Der Ehemann bezog Altersrente i.H.v. ca. 1.663,00 EUR monatlich.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Der Ehemann wandte sich gegen die Verurteilung von Zugewinnausgleich, die Ehefrau begehrte mit ihrer Anschlussberufung die Zahlung höheren nachehelichen Unterhalts als erstinstanzlich ausgeurteilt.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte keinen Erfolg, die Anschlussberufung der Ehefrau war überwiegend erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der Anspruch der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts richtete sich nach griechischem Recht. Danach hatte die Ehefrau nach Auffassung des OLG gegenüber dem Ehemann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. Art. 1443 Nr. 3 des griechischen ZGB, da sie keine geeignete feste Arbeit finden konnte, um aus den Einkünften hieraus ihren angemessenen Unterhalt zu decken.
Den Unterhaltsbedarf der Ehefrau berechnete das OLG mit 1.129,00 EUR (1.663,00 EUR + 595,00 EUR : 2). Nach Abzug der ihr fiktiv zuzurechnenden bereinigten Erwerbseinkünfte verblieb ein durch ihre eigene Erwerbstätigkeit nicht gedeckter Unterhaltsbedarf von ca. 534,00 EUR.
Mit Zahlung dieses Betrages war nach Auffassung des OLG die Leistungsfähigkeit des Ehemannes auch nicht beeinträchtigt.
Zum Zugewinn führte das OLG aus, dass nach dem hierfür maßgeblichen griechischen Recht als Endstichtag für die Berechnung im Fall der Ehescheidung der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgeblich sei. Eine Vorverlagerung des Stichtags wie in § 1384 BGB vorgesehen, finde nicht statt. Deshalb könne der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund nur dann geltend gemacht werden, wenn er nach griechischem Recht zugleich auf eine mehr als drei Jahre bestehende Trennungszeit gestützt werden könne. Stichtag für diesen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung sei nach griechischem Recht der Ablauf der dreijährigen Trennung. Diese Frist war in der Berufungsinstanz Ende Juni 2006 abgelaufen. Aufgrund dessen hat das OLG in zweiter Instanz den Zugewinn der Ehefrau unter Zugrundelegung dieses Stichtages berechnet.
Anders als nach deutschem Recht sei nach griechischem Recht keine Ausgleichsbilanz zu erstellen. Vielmehr sei der Ausgleichsanspruch jedes Ehegatten isoliert zu betrachten und geltend zu machen. Mache lediglich eine Partei einen Ausgleichsanspruch geltend, komme es somit auf ihr eigenes Vermögen bzw. dessen Mehrung an.
Hinweis
Im Hinblick auf die Stichtagsregelung beim Zugewinn nach griechischem Recht fehlt es für die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen eines deutschen Scheidungsverbundes für einen Zugewinnausgleich nach griechischem Recht normalerweise an einem Stichtag, der erst mit Rechtskraft der Scheidung eintritt. Er kann deshalb im Verbund nur auf die dreijährige Trennung gestützt werden. Anderenfalls muss der Zugewinnausgleich nach erfolgter Ehescheidung in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.2006, 2 UF 41/06