Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich nach griechischem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht auf die Scheidung der Ehe gestützt (Art. 1400 Abs. 1 ZGB), so ist als Stichtag für die Berechnung des Anspruchs der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgebend. Eine Geltendmachung im Rahmen des Scheidungsverbundes nach deutschem Recht ist dann nur für den Fall zulässig, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht zugleich auf eine mehr als drei Jahre bestehende Trennungszeit gestützt werden kann (Art. 1400 Abs. 2 ZGB).

2. Zu den Voraussetzungen nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs nach griechischem Recht.

 

Normenkette

Haager Übereinkommen Art. 8; EGBGB Art. 14-15, 220 Abs. 3; Griechisches ZGB Art. 14; Griechisches ZGB Art. 15; Griechisches ZGB Art. 1400 ff.; Griechisches ZGB Art. 1442 ff.; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8, § 623 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 27.01.2006; Aktenzeichen 5d F 272/04)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Antragstellerin wird das Verbundurteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 27.1.2006 in seiner Ziff. 4 (nachehelicher Unterhalt) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 24.9.2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) eine monatliche, zukünftig monatlich im Voraus zahlbare, Unterhaltsrente von 493,79 EUR und für die Zeit vom 24.9.2006 bis 23.9.2009 weitere monatlich 40,21 EUR, insgesamt also 534 EUR, zahlen,

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Anschlussberufung sowie die Berufung des Antragsgegners gegen Ziff. 3 des vorgenannten Verbundurteils (Zugewinnausgleich) wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei dem Kostenausspruch des Verbundurteils.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien (Antragstellerin geboren am ... und Antragsgegner geboren am ...) haben am ... in der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde in M. die Ehe geschlossen. Sie sind griechische Staatsangehörige und leben bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Ihre drei gemeinsamen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbständig.

Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der ehegemeinsamen Wohnung in L. im Juli 2003 leben die Parteien getrennt. Ihre Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 24.9.2006 rechtskräftig (die seitens der Urkundsbeamtim der Geschäftststelle des OLG Zweibrücken am 25.9.2006 mit dem 11.7.2006 attestierte Rechtskraft der Ehescheidung ist unzutreffend und wird zu berichtigen sein.

Die Antragstellerin war bis Sommer 2005 als Reinigerin erwerbstätig; seither bezieht sie Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 480,30 EUR.

Der Antragsgegner bezieht Altersrente i.H.v. monatlich 1.143,36 EUR (gesetzliche Rente) und 519,43 EUR (Betriebsrente der Fa. BASF AG).

Das FamG hat die Ehe der Parteien in Anwendung griechischen Rechts geschieden, auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich (nach deutschem Recht) durchgeführt und den Antragsgegner (jeweils nach griechischem Recht) zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 34.579,40 EUR sowie eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 493,79 EUR an die Antragstellerin verurteilt.

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung des Klagebegehrens weiter, während die Antragstellerin mit ihrer Anschließung die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von monatlich 534 EUR erstrebt.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insb. auf die Begründung beider Rechtsmittel sowie die Berufserwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 1.12.2006 Bezug genommen.

II. Berufung und Anschließung (insoweit nach zugunsten der Antragstellerin bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Senatsbeschluss vom 21.9.2006) sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache hat die Anschließung der Antragstellerin überwiegenden Erfolg, während die Berufung des Antragsgegners unbegründet ist.

A. Unterhaltsanspruch:

1. Da die Ehe der Parteien (zutreffend) nach griechischem Recht geschieden wurde, kommt für den Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt griechisches Recht zur Anwendung (Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973; dieses ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Griechenland in Kraft getreten und damit vorrangig ggü. dem inhaltsgleichen Art. 18 Abs. 4 EGBGB).

2. Die Antragstellerin hat ggü. dem Antragsgegner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ge...

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