(1) 1Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3 Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Der Abgabepflichtige hat die Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung selbst zu berechnen und bis zum 10. März des Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten. 3Bei der Berechnung der Vorauszahlung sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5 Satz 2 anzuwenden. 4Eine Vorauszahlung unter zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. 5Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen der Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. 6Ehegatten, deren Vorauszahlungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und Ehegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder beide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind, haben gemeinsam eine Voranmeldung abzugeben. 7Abgabepflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen und keine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu entrichten haben, haben keine Voranmeldung abzugeben und keine Vorauszahlung zu entrichten.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über Steueranmeldungen gelten entsprechend.
(3) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird die Abgabe durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. 2§ 38 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Bei der Berechnung der Abgabe bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer Betracht; Abgabebeträge unter einer Deutschen Mark sind nicht zu erheben.
(4) Die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Abgaben ist jeweils zum selben Zeitpunkt wie einbehaltene Lohnsteuer an das nach § 41a des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen und in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen.
(5) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die einbehaltene Abgabe in das für den Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto gesondert einzutragen.
(6) 1Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Kalenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende Angaben enthalten muß:
1. |
den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Geburtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Arbeitnehmers, |
2. |
die Summe der einbehaltenen Abgaben. |
2Die Bescheinigung ist nach amtlichem Vordruck auszustellen.
(7) 1Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 6 bezeichneten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahrs erneut in ein Dienstverhältnis, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 6 dem neuen Arbeitgeber unverzüglich auszuhändigen. 2Diese Bescheinigung ist von dem neuen Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Kalenderjahrs um die von ihm vorzunehmenden Angaben zu ergänzen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(8) 1In den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen gesondert, in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung außerdem der Anteil, der auf den einzelnen Mitunternehmer entfällt, einheitlich festzustellen. 2Die Gesellschaft oder der Inhaber des Betriebes hat bis zum 28. Februar des Voranmeldungsjahrs dem nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlichem Vordruck abzugeben. 3Die Erklärung gilt mit dem Eingang als Feststellung; eine Feststellung durch Bescheid ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt eine abweichende Feststellung trifft. 4Die Vorschriften der Abgabenordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über Steueranmeldungen gelten entsprechend. 5Sind begünstigte Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei dem Unternehmer oder bei den Beteiligten im Voranmeldungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn der Voranmeldung ein Doppel der Erklärung zur gesonderten Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.