Rz. 29

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein bzw. kein gültiges Testament errichtet hat. Ferner kommt es auch dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn sich ein Testament nur auf Teile des Nachlasses bezieht.[38]

 

Rz. 30

Da in Irland kein Vonselbsterwerb erfolgt, geht der Nachlass nicht automatisch auf die gesetzlichen Erben über. Sie haben vielmehr einen Anspruch gegen den personal representative (siehe Rdn 164 ff.) auf Auskehrung ihres sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ergebenden Erbteils. Der Anspruch ist grundsätzlich auf wertmäßige Beteiligung gerichtet.[39]

[38] Vgl. Sec. 66 ISA.
[39] Sec. 46 (6) ISA; vgl. auch Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. E Rn 41.

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