Rz. 147

Eine Enterbung ist jederzeit möglich. Dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern können jedoch nicht ihre Rechte nach Sec. 111, 111A bzw. Sec. 117 ISA entzogen werden (siehe Rdn 112 ff.). Ein Entzug ist nur durch faktische Verminderung des Vermögens zu Lebzeiten möglich. Hier ist jedoch die Schutzvorschrift der Sec. 121 ISA zu beachten, die eine gerichtliche Umdeutung von Schenkungen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, in Vermächtnisse vorsieht (siehe Rdn 137).

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