Rz. 183
Da der Vorteil den Begünstigten stets durch den zwischengeschalteten personal representative zugewandt wird, ist ein automatischer Übergang ohne Annahme der Erbschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Begünstigte kann nicht gezwungen werden, die Zuwendung anzunehmen und kann diese ablehnen oder auf sie verzichten. Im Rahmen der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände durch den personal representative muss der Begünstigte in den jeweiligen Übertragungsvorgang durch assent einwilligen.
Rz. 184
Auch die Ausschlagung der Erbschaft (disclaimer) ist dem irischen Recht bekannt. Sie ist möglich, solange der Ausschlagende die Begünstigung nicht angenommen hat und muss zu gesiegelter Urkunde vor einem Zeugen erklärt werden. Der Ausschlagende sollte volljährig und rechtlich beraten sein und zwar von einer unabhängigen Person. Hierzu zählen insbesondere nicht der personal representative oder ein durch die Ausschlagung Begünstigter. Der disclaimer ist nur wirksam, wenn der Ausschlagende Kenntnis vom Umfang und der Zusammensetzung des Nachlassvermögens hatte, seine Erbquote bzw. die Zuwendung kannte sowie auf dem Nachlass lastende Steuerschulden und er sich auch der Wirkungen der Ausschlagung bewusst war. In der Erklärung sollten diesbezügliche Angaben enthalten sein.
Rz. 185
Die Rechtsfolgen der Ausschlagung sind gesetzlich bestimmt bzw. ergeben sich aus dem common law. Insbesondere kann der Ausschlagende nicht zugunsten einer bestimmten anderen Person ausschlagen. Eine Ausschlagung kann auch entgeltlich, also gegen consideration (Gegenleistung), erfolgen. Zu den steuerlichen Folgen siehe Rdn 232.
Rz. 186
Die Wirkungen der Ausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge sind in Sec. 72A ISA geregelt. Es wird fingiert, dass der Ausschlagende unmittelbar vor dem Erblasser verstorben ist und dass er, sofern es sich beim Ausschlagenden nicht um den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder einen direkten Vorfahren des Erblassers handelt, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Somit geht der Erbteil eines aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufenen Bruders nicht auf seine Kinder über, sondern verteilt sich zu gleichen Teilen auf die übrigen Geschwister bzw. ihre Abkömmlinge (siehe Rdn 36).
Rz. 187
Auch die Ausschlagung einer testamentarischen Zuwendung ist möglich. Wird ein Vermächtnis ausgeschlagen, wird dieses als unwirksam behandelt und der Vermögensgegenstand fällt in den residue. Wird dagegen auf den residue verzichtet, tritt insoweit (partiell) gesetzliche Erbfolge ein und die Ersatzberechtigten bestimmen sich nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.