Rz. 214
Die EuErbVO regelt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO umfassend. Dem Erbstatut unterliegen auch der Erbgang, also der Übergang des Nachlasses auf die Erben (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO) und die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter (Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO). Somit differenziert die EuErbVO insbesondere nicht zwischen succession und administration, wie dies im irischen Recht vorgesehen ist.
Rz. 215
Ist im (deutschen) Erbscheinverfahren irisches Recht anzuwenden, führt dies aufgrund der von den deutschen Vorstellungen stark abweichenden Konstruktion des Erbgangs zu Schwierigkeiten. Diese Fälle dürften künftig aufgrund der nun möglichen Rechtswahl zum irischen Heimatrecht, die aus deutscher Sicht auch in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen umfasst, häufiger auftreten. Der Erwerb erfolgt im irischen Recht nicht unmittelbar durch den Erben, sondern durch Vermittlung eines "Zwischenberechtigten", den personal representative (Rdn 165 ff.). Hier stellt sich die Frage, wie dieser nach irischem Erbrecht vorgesehene Übergang der Nachlassgegenstände in Deutschland erfolgen kann.
Rz. 216
Insbesondere ist fraglich, wer bei irischem Erbstatut als Erbe im zu beantragenden bzw. zu erteilenden (Fremdrechts-)Erbschein auszuweisen ist. Im irischen Recht wird der personal representative (treuhändischer) Inhaber des Nachlasses, nicht aber die durch Testament oder gesetzliche Erbfolge Begünstigten. Letztere haben nur einen Anspruch auf Auskehrung gegen den personal representative. Allerdings ist die Rechtsstellung des personal representative der Funktion nach auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses beschränkt. Letztlich wird er – jedenfalls nicht in seiner Funktion als personal representative – nicht durch den Nachlass begünstigt und ist nur Zwischenperson. Faktisch wird freilich vielfach der Hauptbegünstigte vom Erblasser als executor ernannt, und auch im Falle der gerichtlichen Bestellung eines administrators wird nach der gesetzlichen Reihenfolge vorrangig der universal bzw. residuary legatee und damit der Hauptbegünstigte zum administrator bestellt, so dass der personal representative faktisch häufig auch Begünstigter ist.
Rz. 217
Früher wurde einheitlich vertreten, dass der personal representative – trotz seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger im irischen Recht – im Erbschein nicht als Erbe zu bezeichnen ist, wobei teilweise seine Ausweisung als Testamentsvollstrecker empfohlen wurde, da ein "Erbe" nach deutscher Vorstellung Letztbegünstigter und nicht vorübergehender Zwischenberechtigter im Fremdinteresse ist. Nach derzeitiger Rechtslage nach Inkrafttreten der EuErbVO wird zum Teil vertreten, den personal representative im Erbschein unmittelbar als Erben auszuweisen bzw. direkt als personal representative, da die common law Staaten ihre Regelungen nicht auf die lex fori beschränken. Hierfür spricht, dass jedenfalls das vollständige Übergehen des personal representative nun der EuErbVO widerspricht, deren Art. 23 Abs. 2 lit. e) zufolge der gesamte Erbgang dem Erbstatut unterliegt. Das innerstaatliche Verfahrensrecht ist so auszulegen, dass der Erwerbsvorgang weitestgehend dem Erbstatut entspricht. Das irische Recht sieht aber im Rahmen des Erbgangs den Zwischenerwerb durch den personal representative vor, so dass seine Einschaltung als Zwischenperson auch in einem inländischen Erbscheinverfahren nicht negiert werden darf. Für die Ausweisung des personal representative als Erben spricht zwar, dass das irische Recht dem personal representative auch eine umfassende power of sale gewährt mit dem Ziel, dass dieser aufgrund seines Amtes nach außen uneingeschränkt über die Nachlassgegenstände verfügen darf. Diese uneingeschränkte Verfügungsbefugnis würde durch die Ausweisung als Erbe im Erbschein gewährleistet werden. Allerdings wäre die Verfügungsbefugnis ebenso bei einer Ausweisung als Testamentsvollstrecker bzw. personal representative gegeben. Weiter sprechen praktische Erwägungen für diese Auffassung, denn sie vermeiden zahlreiche Folgeprobleme bei der Bestimmung der alternativ im Erbschein auszuweisenden Person(en) (siehe dazu Rdn 220). Dem deutschen Recht ist die Ausweisung einer Person, die nicht Letztbegünstigte ist, als Erbe auch nicht per se fremd, wie etwa die Vor- und Nacherbfolge zeigt. Jedoch ergibt sich aus diesem Vergleich, dass in einem solchen Fall die Beschränkung im Erbschein zu erwähnen ist, was bei einer bloßen Ausweisung des personal representative als Erbe unterbliebe. Die unmittelbare Ausweisung des personal representative als Erbe widerspricht jedoch wohl auch der EuErbVO. Denn zur vollständigen Anerkennung des Erbgangs im Sinne des irischen Erbstatuts gehört auch die Bestellung des personal representative im Rahmen des Nachlassverfahrens als Teil des von diesem vorgesehenen mittelbaren Erwerbs.
Rz. 218
Problematisch ist aber darüber hinaus, dass – bei Ausweisung des personal represent...