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Das isländische Erbgesetzbuch enthält keine Sondervorschriften für die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten. Aus Art. 48 Abs. 2 ErbG lässt sich jedoch herauslesen, dass sowohl gemeinschaftliche als auch gegenseitige Testamente zulässig sind. Die Vorschrift enthält eine Regelung zum Widerruf gemeinschaftlicher oder gegenseitiger Testamente. Da das isländische Erbrecht stark an das dänische Recht angelehnt ist, ist davon auszugehen, dass wie im dänischen Recht nicht nur Ehegatten, sondern auch andere Personen (wie etwa Geschwister) ein gemeinschaftliches Testament errichten können.[7] Für die Errichtung gelten dieselben Vorschriften wie für ein Einzeltestament.

[7] Vgl. auch DNotI, Gutachten Nr. 111008, Island: Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem isländischen Ehemann.

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