Rz. 11

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegenstände, die schon während der Ehe zum Gesamtgut gehörten, zum anderen fällt – sofern dies durch Testament oder Ehevertrag angeordnet worden ist – auch vormaliges Sondergut des verstorbenen Ehegatten in das ungeteilte Gut.

 

Rz. 12

Mit Stiefkindern kann die Gütergemeinschaft nur fortgesetzt werden, wenn diese (bzw. deren gesetzlicher Vertreter) zugestimmt haben oder der Erblasser die Möglichkeit der Fortsetzung der Gütergemeinschaft testamentarisch angeordnet hat (Art. 8 ErbG). Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft muss nach Maßgabe des Art. 10 ErbG unverzüglich nach dem Tod des Ehegatten beim Nachlassgericht beantragt werden.

 

Rz. 13

Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehegatte insolvent ist oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu decken (Art. 9 ErbG).

 

Rz. 14

Setzt der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft fort, erhält er die Stellung eines Eigentümers. Ähnlich wie bei befreiter Vorerbschaft nach deutschem Recht kann er grundsätzlich frei über das Vermögen verfügen. Bei Missbrauch der Verfügungsmacht können die Erben jedoch nach Art. 15 ErbG die Teilung verlangen.

 

Rz. 15

Der überlebende Ehegatte kann jederzeit die Teilung verlangen (Art. 13 Abs. 1 ErbG). Im Übrigen erfolgt die Teilung nach dem Tod des überlebenden Ehegatten oder dessen Wiederheirat (Art. 13 Abs. 2, 16 ErbG). Wird die Gütergemeinschaft mit minderjährigen Stiefkindern fortgesetzt, können diese bei Eintritt der Volljährigkeit die Teilung verlangen (Art. 14 ErbG). Wird die Gütergemeinschaft nach dem Tod des überlebenden Ehegatten auseinandergesetzt, erfolgt die Teilung nach Maßgabe des Art. 19 ErbG.

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