Rz. 29

Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[9] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt, wenn der Nachlass eines isländischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Island nicht in einem anderen Staat geteilt wird (Art. 1 Abs. 2 ErbTG). Darüber hinaus wird die internationale Zuständigkeit durch den tatsächlichen Aufenthalt oder Sterbeort in Island begründet.[10]

 

Rz. 30

Der Nachlass steht zunächst im Gesamthandseigentum der Erben und wird vom Bezirksverwalter verwaltet. Dieser sorgt für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und kehrt entweder im Wege der öffentlichen Teilung den Nachlass entsprechend der Erbquoten an die Erben aus oder gestattet den Erben auf ihren Antrag hin die private Teilung nach Art. 28 ErbTG. Voraussetzung dafür ist, dass die private Teilung nicht durch Testament ausgeschlossen worden ist und das jeweilige Erbrecht nachgewiesen ist. Außerdem müssen die Erben die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten übernehmen.

[9] Lög um skipti á dánarbúum o.fl., 1991 nr. 20 23. mars.
[10] Schulze, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, Länderteil Island Rn 89.

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