Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Schuldhaftes Unterlassen kann zu 30-jähriger Haftung führen
Auch nach 14 Jahren zwischen erstmaliger Meldung von Feuchtigkeitsmängeln und erstmaliger Schadenersatzforderungen ist nicht von Verwirkung der Ansprüche auszugehen
Normenkette
§ 638 BGB, § 195 BGB, § 242 BGB
Kommentar
Nach Entscheidung des OLG handelt es sich bei Isolierungsarbeiten um eine besonders wichtige Baumaßnahme; der beauftragte Architekt muss sich gerade hier durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird. Eine verspätete Überprüfung der Außenwände nach Wiederaufschütten der Baugrube ist ein Objektüberwachungsfehler. Wenn sich kurz nach Fertigstellung der Maßnahme Feuchtigkeitsmängel zeigen, hat der Architekt den konkreten Ursachen nachzugehen. Dies muss notfalls auch gegen seine eigenen Interessen, sich möglicher Eignerhaftung zu entziehen, geschehen.
Der Ablauf von 14 Jahren zwischen der erstmaligen Mitteilung von Feuchtigkeitsmängeln und erstmaligen Schadenersatzforderungen reicht für eine Verwirkung nicht aus. Durch eine generelle Verschlechterung der Beweisposition infolge Zeitablaufes kann nicht das Ergebnis gerechtfertigt werden, dass lange Verjährungsfristen kaum noch ausgeschöpft werden könnten.
Link zur Entscheidung
( OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1998, 12 U 129/97, Revision vom BGH mit Beschluss vom 26. 8. 1999 nicht angenommen, IBR Immobilien- und Baurecht 11/1999, 543 mit Anmerkung Neuenfeld)
zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel
Anmerkung:
Neuenfeld bemerkt, dass sich die Aufsichtspflicht eines Architekten nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat und besonders gefahrdrohende Arbeiten auch eigens überwacht werden müssen. Immer häufiger wird in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass von 30-jähriger Verjährung auszugehen ist, wenn ein Architekt geforderte Tätigkeiten oder Informationen unterlässt. Die 30-jährige Verjährung stellt somit heute keinen Ausnahmefall mehr dar. Wenn allerdings sogar der Verwirkungseinwand von erst nach 14 Jahren geltend gemachten Ansprüchen abgelehnt wird, hält Neuenfeld die Begründung der Entscheidung für unrichtig, wenn gesagt wird, "dass der Verwirkungseinwand nicht dazu führen könne, lange Verjährungsfristen abzukürzen"; eine Verwirkung kürzt immer längere Verjährungsfristen ab. Im Allgemeinen spricht man von einer Verwirkung nach etwa 7-8 Jahren, so dass nach 14 Jahren seiner Meinung nach der Verwirkungseinwand hätte greifen müssen.