Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Objektüberwachungsfehler des Architekten bei Isolierungsarbeiten
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. F, Dr. B, Dr. H, T und M |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) (N) richtet, dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) (T) wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Forderung wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger und den Beklagten zu 1) in Höhe von 88.053,25 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist neben Frau J und Herrn J Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Vermietergemeinschaft B/J”, B-Straße 3 in Bochum. Die übrigen Mitgesellschafter haben den Kläger zur Durchsetzung der mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
Die Gesellschaft errichtete im Jahre 1980 einen unterkellerten Anbau an das auf dem Grundstück B-straße 3 in Bochum stehende Gebäude, in dem Herr und Frau J eine Buchhandlung betreiben. Der Anbau sollte u. a. dazu dienen, den Buchbestand der Buchhandlung zu lagern. Die Gesellschafter hatten den Beklagten zu 1) mit der Bauplanung und Bauaufsicht betraut. Dieser erteilte für die Bauherren dem Beklagten zu 2) mit undatiertem Schreiben (Kopie Bl. 62 ff d. A.) unter Vereinbarung der VOB den Auftrag zur Errichtung des Anbaus. Streitig ist, ob eine Außenwandabdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit und eine Ringdrainage vorgesehen und in den Zeichnungen, die der Beklagte zu 2) erhalten hatte, enthalten waren. Tatsächlich wurde eine Ringdrainage nicht verlegt und die Außenwand nur mangelhaft isoliert, und zwar nach der Behauptung des Beklagten zu 2) deswegen, weil der Kläger auf einer größstmöglichen Ausnutzung der Baugrube für den Baukörper bestanden habe und deshalb auf die wegen fehlender Arbeitsräume nicht mögliche Isolierung verzichtet habe. Die Unvollständigkeit der Außenisolierung ist später vom Privatgutachter des Klägers, den inzwischen verstorbenen Sachverständigen S, in seinem Gutachten vom 22.08.1995 erkannt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen S in diesem Gutachten Bezug genommen (Bl. 111 bis 138, insbesondere Bl. 123 d. A., S. 14 des Gutachtens), die er nach einem erheblichen Wassereinbruch getroffen hat.
Feuchtigkeitserscheinungen hatten sich allerdings schon etwa ein halbes Jahr nach Fertigstellung des Anbaus in Ansätzen gezeigt, nach ein bis zwei Jahren hatte sich Schimmel gebildet. Der Zeuge J wandte sich wegen der Mängelbeseitigung an den Beklagten zu 1), wobei streitig ist, wann er dies getan hat und wer die Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Die auch nach Durchführung dieser Arbeiten noch vorhandene Feuchtigkeit führte der Zeuge J auf den U-Bahnbau zurück. Nach dem Wassereinbruch im Jahr 1995 ließen die Gesellschafter die Mangelbeseitigungs- und Sanierungsarbeiten durch die Firma H durchführen, ohne die Beklagten vorher zu informieren und ihnen eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.
Der Kläger macht die Beträge aus den Rechnungen der Firma H vom 05.10.1995 (Bl. 40 ff) über 64.159,15 DM und vom 18.10.1995 (Bl. 51 ff) über 20.179,00 DM nebst dem Honorar für den Privatsachverständigen S in Höhe von 3.715,10 DM als Schadensersatz geltend.
Die Beklagten wurden u. a. mit Schreiben vom 18.03.1996 unter Fristsetzung zum 12.04.1996 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagten haben sich schon vorprozessual auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der Kläger hat bestritten, daß bei der Errichtung des Anbaus nicht genügend Raum vorhanden war, um eine Ringdrainage anzulegen und Arbeitsraum zu schaffen, um die Außenwand isolieren zu können. Der Beklagte zu 2) habe den Zeugen J auch nicht auf daraus sich ergebende Feuchtigkeitsrisiken hingewiesen, desweiteren habe der Zeuge auch nicht auf eine Außenwandisolierung verzichtet und das Risiko eindringender Feuchtigkeit in Kauf genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe dem Beklagten zu 2) keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen, weil er angesichts der gravierenden Mängel und des arglistigen Verhaltens des Beklagten zu 2) zu diesem kein Vertrauen mehr gehabt habe. Im übrigen ergebe sich aus dem späteren Verhalten des Beklagten zu 2), insbesondere aus seinem Vorbringen, den Zeugen J aufgeklärt zu haben, das er einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen wäre und deshalb eine Fristsetzung ohnehin überflüssig gewesen wäre.
Wegen der Arglist des Beklagten zu 2) sei der Anspruch auch nicht verjährt.
Der Beklagte zu 1) habe zwar eine Außenwandabdichtung geplant, nicht jedoch die erforderliche Ringdrainage. Außerdem habe dieser seine...