Leitsatz

Ist § 22 Abs. 1 WEG abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

 

Normenkette

(§ 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen (hier: in einer Mehrhausanlage mit 3 Häusern als Sondereigentum), beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen Veränderung (hier: Anbau) nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (vgl. BayObLG v. 14.12.2000, 2Z BR 60/00, ZMR 2001, 362 und BayObLG v. 23.1.2001, 2Z BR 116/00, ZMR 2001, 472). Vorliegend entsprach der Anbau in seiner bisher tatsächlich ausgeführten Gestaltung, insbesondere mit geänderter Dachform und unter Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, dem Inhalt des betreffenden baubehördlichen Genehmigungsbescheids, sodass der Beseitigungsanspruch zu Recht abgewiesen werden konnte.
  2. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist i. Ü. grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.
  3. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004, 2Z BR 269/03)

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