Normenkette

§ 633 BGB, § 634 BGB, § 635 BGB

 

Kommentar

In einem Verfahren vor dem BGH hatte eine Bauträger-GmbH von einem Bauunternehmen 45 Eigentumswohnungen errichten lassen, woraus dem Bauunternehmer Restwerklohnforderungen in Höhe von ca. 350.000 DM zustanden. Gegenüber dieser Restforderung wurde Minderung in Höhe von 100.000 DM geltend gemacht, weil die Eisenbewehrung der Wohnanlage nicht ausreichend mit Beton abgedeckt war. Der auftraggebende Bauträger hatte sämtliche Gewährleistungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft abgetreten. Diese hatte verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Klage auf Kostenvorschuss und Mängelbeseitigung sowie Beweissicherungsantrag) eingeleitet. Der Bauunternehmer stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der Minderungsanspruch verjährt sei. Demgegenüber machte die Bauträger-GmbH, an die die Gewährleistungsansprüche zurückübertragen worden waren, geltend, dass die Verjährung des Anspruchs auf Minderung durch die Klage auf Kostenvorschuss und Mängelbeseitigung unterbrochen worden sei mit der Folge, dass die 5-jährige Verjährung des Minderungsanspruchs von der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits an erneut zu laufen begonnen habe.

Der BGH hat dem Besteller (der Bauträger-GmbH) Recht gegeben und entschieden, dass der Anspruch auf Minderung abtretbar ist, da hier - anders bei der Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) - nicht in den Bestand des Vertrages eingegriffen werde, sondern nur nachträglich der Erwerbspreis herabgesetzt werde. Im Übrigen könne die umstrittene Frage offen bleiben, ob unselbständige akzessorische (abhängige) Gestaltungsrechte (z. B. das Wandelungsrecht) im Hinblick auf ihre Verbindung mit dem Schuldverhältnis abtretbar seien. Das Minderungsrecht jedenfalls beeinflusse nicht den Bestand des Vertrages, sondern nur die Höhe der vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistung. Der Minderungsanspruch gleiche damit nur eine Vermögenseinbuße des Erwerbers aus, weshalb es gerechtfertigt sei, diesen Anspruch als abtretbar anzusehen, dies sei auch sach- und interessengerecht.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 11.07.1985, VII ZR 52/83)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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